V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. §§ 25—28. 481
der Magistrate (Gemeindeverwaltungsbehörden) der einen eigenen Kreis oder
Wahlbezirk bildenden Städte, und durch Abdruck in den zu amtlichen Publi-
kationen dienenden Blättern veröffentlicht wird.
8 26.
Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl der
Abgeordneten ein. Die Zustellung ist durch einen vereideten Beamten zu
bescheinigen.
Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahltermin
durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem
Fall seitens des Wahlkommissars die erforderliche Anzahl von Einladungs—
formularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse
der Wahlmänner zu versehen und gegen Vollziehung der Behändigungsscheine
auszuhändigen, auf den letzteren aber die richtig erfolgte Zustellung zu be—
scheinigen und dieselben gleichzeitig mit den Urwahlprotokollen dem Wahl—
kommissar einzureichen. § 26
Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für die Wahl maß-
gebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, von denen ein Ab-
druck im Wahllokal auszulegen ist, eröffnet.
Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer werden von den Wahl-
männern aus ihrer Mitte auf den Vorschlag des Wahlkommissars gewählt und
von diesem mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
Bei der Entscheidung der Versammlung über die von dem Wahlkom-
missar für ungültig erachteten Urwahlen (§ 27 der Verordnung) sind auch
diejenigen Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von dem Wahlkommissar
beanstandet wird.
Im übrigen kommen die Bestimmungen des § 13 zur Anwendung.
8 27.
Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung gewählt.
Die Wahl selbst erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des Verzeichnisses
(§ 24 des Reglements) aufgerufene Wahlmann an den zwischen der Wahlver-
sammlung und dem Wahlkommissar aufgestellten Tisch tritt und den Namen
desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokollführer neben
den Namen des Wahlmanns in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann
nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen.
g 28.
Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt,
so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei
der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat.
Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben
Weise, wie die erste, vorgenommen.
Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der Wahl geblie-
benen Kandidaten fällt, ist ungültig.
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so
fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten
Schwaryp, Preußische Verfassungsurkunde. 31