482 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. §§ 29—31.
Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen
Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl
gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch stattfindet
und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat,
entscheidet ebenfalls das Loos.
In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlkommissars
zu ziehen.
8 29.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§ 30.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahl-
kommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme sowie
zum Nachweise, daß er nach § 29 der Verordnung wählbar sei, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der
Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt
als Ablehnung.
In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat der Regierungs-
präsident und für Berlin der Oberpräsident sofort eine neue Wahl zu veran-
lassen, bei welcher nöthigenfalls eine neue Abschrift der Wahlmännerliste zur
Eintragung der Abstimmung zu benutzen ist.
83l1.
Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahlmänner,
als auch über die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahlkommissar
dem Regierungspräsidenten und für Berlin dem Oberpräsidenten gehörig ge-
heftet eingereicht und hiernächst dem Minister des Innern zur weiteren Mit-
theilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt.
Berlin, den 18. September 1893.
Königliches Staatsministerium.
Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling.
Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miguel.
von Kaltenborn-Stachau. von Heyden. Thielen. Bosse.