Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

486 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 
zu streichen, wenn nur 1 Wahl- 
mann zu wählen ist. 
  
  
Anlage B. 
Verhandelt. den ten 1.— 
In dem auf heute zur Wahl von Wahl- 
männern für den Wahlbezirk anbe- 
  
raumten Termin wurde die Wahlverhandlung damit 
eröffnet, daß der Wahlvorsteher zum Protokollführer den 
  
und zu Beisitzern 
  
  
  
  
  
  
ernannte. Er verpflichtete dieselben mittels Handschlags 
an Eidesstatt und wies auf die für die Wahl maßge- 
benden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen 
hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale auslag. 
Der Protokollführer rief hierauf die Namen der 
Urwähler der 
dritten Abtheilung 
zur Abgabe ihrer Stimmen in der Reihenfolge der an- 
liegenden Abtheilungsliste nach einander auf, wobei mit 
dem Hoöchstbesteuerten angefangen wurde. Die Auf- 
gerufenen traten an den Tisch und nannten jeder einzeln 
den Namen desjenigen Urwählers, welchem sie 
ihre Stimme zum Wahlmann geben wollten, 
die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen 
sie ihre Stimme zu Wahlmännern geben wollten. 
Der Protokollführer trug diese Namen in die Ab- 
theilungsliste neben den Namen der stimmenden Ur- 
wähler ein oder ließ sie von den Urwählern, die solches 
wünschten, selbst eintragen. 
Nach Beendigung dieses Geschäfts fragte der Wahl- 
vorsteher, ob noch ein Urwähler der dritten Abtheilung 
seine Stimme abzugeben habe. Als sich niemand weiter 
meldete, erklärte er die Abstimmung für geschlossen. 
Die Zahl der Stimmenden betrg 
Stimmen sind abgegeben 
Für ungültig erklärte Stimmen waren 
vorhanden 
Die Zahl der gültigen Stimmen be- 
trägt also — 
und ist mithin die absolute Mehrheit —
	        
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