486 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893.
zu streichen, wenn nur 1 Wahl-
mann zu wählen ist.
Anlage B.
Verhandelt. den ten 1.—
In dem auf heute zur Wahl von Wahl-
männern für den Wahlbezirk anbe-
raumten Termin wurde die Wahlverhandlung damit
eröffnet, daß der Wahlvorsteher zum Protokollführer den
und zu Beisitzern
ernannte. Er verpflichtete dieselben mittels Handschlags
an Eidesstatt und wies auf die für die Wahl maßge-
benden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale auslag.
Der Protokollführer rief hierauf die Namen der
Urwähler der
dritten Abtheilung
zur Abgabe ihrer Stimmen in der Reihenfolge der an-
liegenden Abtheilungsliste nach einander auf, wobei mit
dem Hoöchstbesteuerten angefangen wurde. Die Auf-
gerufenen traten an den Tisch und nannten jeder einzeln
den Namen desjenigen Urwählers, welchem sie
ihre Stimme zum Wahlmann geben wollten,
die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen
sie ihre Stimme zu Wahlmännern geben wollten.
Der Protokollführer trug diese Namen in die Ab-
theilungsliste neben den Namen der stimmenden Ur-
wähler ein oder ließ sie von den Urwählern, die solches
wünschten, selbst eintragen.
Nach Beendigung dieses Geschäfts fragte der Wahl-
vorsteher, ob noch ein Urwähler der dritten Abtheilung
seine Stimme abzugeben habe. Als sich niemand weiter
meldete, erklärte er die Abstimmung für geschlossen.
Die Zahl der Stimmenden betrg
Stimmen sind abgegeben
Für ungültig erklärte Stimmen waren
vorhanden
Die Zahl der gültigen Stimmen be-
trägt also —
und ist mithin die absolute Mehrheit —