Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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wird durchstrichen, wenn keine engere Wahl erforderlich ist. 
  
V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 
Urwähler der dritten Abtheilung seine Stimme abzu- 
geben habe. Als sich niemand weiter meldete, erklärte 
er die Abstimmung für geschlossen. 
Die Zahl der Stimmenden betrug — 
zu streichen, wenn mur 1 Bohl.)Stimmen sind abgegeben.. 
mann zu wählen ist. " 
ungültige Stimmen waren vorhanden 
die Zahl der gültigen Stimmen be- 
trägt alsloon 
und ist mithin die absolute Mehrheit 
Es erhielten bei dieser engeren Wahl 
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Stimmen, 
2) » 
3) 7y 
3 » 
Da der aus — 
und der aus 
  
  
wwid Ourchstichen,) die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit er- 
eit unter allen zur aben ind sie 1##. u Wahlmännern 
S Wahl Gepel- balten habe Q 1½ ß iernachllzus unP zinen) 
ten vorliegt. gewählt worden und wurdeein) als ücchelr) er Ver- 
sammlung bekannt gemacht. 
*) (Siehe Anmerkung.) 
Da auf beide zur engeren Wahl gestellten Per- 
sonen eine gleiche Stimmenzahl gefallen war, entschied 
wird durchstrichen, unter ihnen das von der Hand des Vorstehers gezogene 
  
  
  
wenn Stimmengleich. Loos, welches auf den aus.. — 
heit unter auen zur und den aus fiel. 
engeren Wa estell- 
ten nicht vorliegt. Derselber wurdeln) der Versammlung als 
Wahlmann 
Wahlmänner bekannt gemacht. 
Auf Befragen erklärtein) been qC da sie (er) 
in der Versammlung anwesend warten), daß sit die 
Wahl annähmeln), und unterschrieben) zum Zeichen 
dessen. 
win durchsrichen, wenn ui Es wurde, da noch ein Wahlmann zu wählen war, 
bn Wi waden War. in Bezug auf diesen zur engeren Wahl geschritten, wo- 
Wetlane di der te bei nur diejenigen 2 auf die Wahl zu bringen waren, 
kvainmmenhen echuden" welche, nächst dem bereits Gewählten, die meisten Stim- 
baben. men gehabt hatten. 
  
*) Anmerkung: Ist die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die zu wählenden 
Wahlmänner gefallen und ergiebt dabei nicht die Höhe der Stimmenzahl, welche derselben 
gewählt sind, so ist nach den Bestimmungen im letzten Absatz des § 17 des Reglements zu 
verfahren und dies im Protokoll anzugeben.
	        
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