V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 489
wird durchstrichen,
wenn nur 1 Wahl-
mann zu wählen war,
oder die beiden zu
U
wählenden Wahlmän-!
ner bei der ersten en-
geren Wahl die abso-
lute Stimmenmehrheit
erhalten haben.
wird durchstrichen, wenn keine engere Wahl erforderlich ist.
Da jedoch die Auswahl der zur
engeren Wahl zu bringenden Per-
wird durchstrichen sonen zweifelhaft war, weil auf die
wenn keine Aus vorstehend unter Nr.. Genannten
loosung erforder-) eine gleiche Stimmenzahl gefallen
lich ist. war, so entschied zwischen ihnen das
Loos, welches durch die Hand des
Vorstehers gezogen wurde.
Demnach kamen zur engeren Wahl:
1)
2)
Nach beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der
Abtheilungsliste fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein
Urwähler der dritten Abtheilung seine Stimme abzu-
geben habe. Als sich niemand weiter meldete, erklärte
er die Abstimmung für geschlossen.
Die Zahl der Stimmenden betrug —
ungültige Stimmen waren vorhanden —
die Zahl der gültigen Stimmen be-
trägt alsso —
und ist mithin die absolute Mehrheit
Es erhielten bei dieser engeren Wahl
1) Stimmen,
2) #
Da deraus
— Stimmen erhalten hat,
wird durchstrichen, so ist er zum Wahlmann durch ab-
wenn tummen. solute Mehrheit gewählt, und als
s solcher der Versammlung bekannt ge-
macht worden.
Da auf beide eine gleiche Stim-
menzahl gefallen war, entschied unter
wird durchstrichen, ihnen das Loos, welches von der
wenn Stimmen= ) Hand des Vorstehers gezogen wurde
gleichheit nicht vor-,)Wund auf den aus
liegt. ijiel. Derselbe wurde
der Versammlung als Wahlmann be-
kannt gemacht.
Da er in der Versammlung anwesend war, um
die Annahme der Wahl befragt, erklärte er, dieselbe
annehmen zu wollen, und unterschrieb zum Zeichen
dessen.
Die Urwähler der dritten Abtheilung wurden in Gemäßheit des § 14
des Reglements zum Abtreten veranlaßt und entfernten sich.