Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

490 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 
zu streichen, wenn nur 1 Wa 
mann zu wählen ist. 
Es wurde demnächst von der 
zweiten Abtheilung 
zur Wahl der Wahlmänner geschritten. Der Protokoll- 
führer rief die Namen der Urwähler dieser Abtheilung 
in der Reihenfolge der Abtheilungsliste nach einander 
auf, wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wurde. 
Die Aufgerufenen traten an den Tisch und nannten 
jeder einzeln 
den Namen desjenigen Urwählers, welchem sie 
ihre Stimme zum Wahlmann geben wollten, 
die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen 
sie ühre Stimme zum Wahlmann geben wollten. 
Der Protokollführer trug diese Namen in die Abthei- 
lungsliste neben den Namen der stimmenden Urwähler 
ein, oder ließ sie von den Urwählern, die solches 
wünschten, selbst eintragen. 
Nach Beendigung dieses Geschäfts fragte der Wahl- 
vorsteher, ob noch ein Urwähler der zweiten Abtheilung 
seine Stimme abzugeben habe. Als sich niemand weiter 
meldete, erklärte er die Abstimmung für geschlossen. 
Die Zahl der Stimmenden betrug — 
Il= Stimmen sind abgegeben 
für ungültig erklärte Stimmen waren 
vorhanden 
die Zahl der gültigen Stimmen be- 
trägt also . . . —— 
und ist mithin die absolute Mehrheit —— 
Es haben erhalten 
Stimmen, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
wird durchstrichen, wenn 
2 zu wählen sind. 
wird durchstrichen, wenn 
nur 1 Wahlmann zu 
wählen ist. 
  
Da deirr — aus — — — 
die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde er, als 
zum Wahlmann gewählt, der Versammlung bekannt 
gemacht, erklärte, da er in der Versammlung anwesend 
war, auf Befragen, daß er die Wahl annähme, und 
  
  
unterschrieb zum Zeichen dessen. 
  
Da 
1) aus.— 
2)— — — aus — — — 
die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhal-
	        
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