490 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893.
zu streichen, wenn nur 1 Wa
mann zu wählen ist.
Es wurde demnächst von der
zweiten Abtheilung
zur Wahl der Wahlmänner geschritten. Der Protokoll-
führer rief die Namen der Urwähler dieser Abtheilung
in der Reihenfolge der Abtheilungsliste nach einander
auf, wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wurde.
Die Aufgerufenen traten an den Tisch und nannten
jeder einzeln
den Namen desjenigen Urwählers, welchem sie
ihre Stimme zum Wahlmann geben wollten,
die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen
sie ühre Stimme zum Wahlmann geben wollten.
Der Protokollführer trug diese Namen in die Abthei-
lungsliste neben den Namen der stimmenden Urwähler
ein, oder ließ sie von den Urwählern, die solches
wünschten, selbst eintragen.
Nach Beendigung dieses Geschäfts fragte der Wahl-
vorsteher, ob noch ein Urwähler der zweiten Abtheilung
seine Stimme abzugeben habe. Als sich niemand weiter
meldete, erklärte er die Abstimmung für geschlossen.
Die Zahl der Stimmenden betrug —
Il= Stimmen sind abgegeben
für ungültig erklärte Stimmen waren
vorhanden
die Zahl der gültigen Stimmen be-
trägt also . . . ——
und ist mithin die absolute Mehrheit ——
Es haben erhalten
Stimmen,
wird durchstrichen, wenn
2 zu wählen sind.
wird durchstrichen, wenn
nur 1 Wahlmann zu
wählen ist.
Da deirr — aus — — —
die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde er, als
zum Wahlmann gewählt, der Versammlung bekannt
gemacht, erklärte, da er in der Versammlung anwesend
war, auf Befragen, daß er die Wahl annähme, und
unterschrieb zum Zeichen dessen.
Da
1) aus.—
2)— — — aus — — —
die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhal-