V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. b. Ges. v. 24. Juni 1891. 499
b Gesetz, betreffend Henderung des Wahlverfahrens.
Vom 24. Juni 1891.
(Ges.-Sammlung S. 231.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc., ver-
ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
den Umfang derselben, was folgt:
Durch das für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme jedoch der Hohen-
zollernschen Lande, erlassene Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens vom
29. Juni 1893 — siehe Anmerk. B. zu § 10 der Verordnung über die Ausführung der
Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer vom 30. November 1849, oben S. 462 —
ist dieses Gesetz aufgehoben. Es gilt also nur noch für die Hohenzollernschen Lande,
doch findet § 1 Absatz 1 keine Anwendung, weil in Hohenzollern eine Klassensteuer
nicht besteht.
81.
Behufs Bildung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause
der Abgeordneten, der Wählerabtheilungen für Gemeindevertreterwahlen und
in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberechtigungen in öffentlichen Verbänden
die Summe der veranlagten Beträge der Klassen- und klassifizirten Einkommen-
steuer einwirkt, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 Mark
an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatz zu bringen.
Bis zu anderweiter, in Folge der Ueberweisung von Grund- und Ge—
bäudesteuer an kommunale Verbände etwa erforderlich werdender Abänderung
der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten wird in Ge—
meinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, — unter Abänderung
der betreffenden Bestimmungen des 8 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849
(Gesetz-Samml. 1849 S. 205) für jeden Urwahlbezirk eine besondere Ab-
theilungsliste gebildet. "
2.
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen der Artikel
71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen
entgegenstehen, außer Kraft gesetzt.
83.
gercheeses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth.
v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Migquel. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.
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