Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. b. Ges. v. 24. Juni 1891. 499 
b Gesetz, betreffend Henderung des Wahlverfahrens. 
Vom 24. Juni 1891. 
(Ges.-Sammlung S. 231.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc., ver- 
ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für 
den Umfang derselben, was folgt: 
Durch das für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme jedoch der Hohen- 
zollernschen Lande, erlassene Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens vom 
29. Juni 1893 — siehe Anmerk. B. zu § 10 der Verordnung über die Ausführung der 
Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer vom 30. November 1849, oben S. 462 — 
ist dieses Gesetz aufgehoben. Es gilt also nur noch für die Hohenzollernschen Lande, 
doch findet § 1 Absatz 1 keine Anwendung, weil in Hohenzollern eine Klassensteuer 
nicht besteht. 
81. 
Behufs Bildung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause 
der Abgeordneten, der Wählerabtheilungen für Gemeindevertreterwahlen und 
in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberechtigungen in öffentlichen Verbänden 
die Summe der veranlagten Beträge der Klassen- und klassifizirten Einkommen- 
steuer einwirkt, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 Mark 
an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatz zu bringen. 
Bis zu anderweiter, in Folge der Ueberweisung von Grund- und Ge— 
bäudesteuer an kommunale Verbände etwa erforderlich werdender Abänderung 
der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten wird in Ge— 
meinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, — unter Abänderung 
der betreffenden Bestimmungen des 8 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849 
(Gesetz-Samml. 1849 S. 205) für jeden Urwahlbezirk eine besondere Ab- 
theilungsliste gebildet. " 
2. 
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen der Artikel 
71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen 
entgegenstehen, außer Kraft gesetzt. 
83. 
gercheeses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetze 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. 
v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Migquel. v. Kaltenborn. 
v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. 
  
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