Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. §§ 11—14. 503 
11. 
Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer für die 
Wahlbetheiligung möglichst günstigen, in den Städten von der Gemeindever- 
waltungsbehörde, auf dem Lande von dem Oberamtmann (Obervogt) zu be- 
stimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zusammen- 
berufen, wobei zugleich das Wahllokal und der Name des Wahlvorstehers, 
sowie seines Stellvertreters bekannt zu machen ist. 
Darüber, daß dieses geschehen, haben die Gemeindeverwaltungsbehörden 
spätestens im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen, 
welche dem Protokoll (§ 23 des Reglements) beizufügen ist. 
8 12. 
In Wahlbezirken, welche aus mehreren von einander weit entfernten 
Ortschaften bestehen, kann der Regierungspräsident, um die Wähler der Noth— 
wendigkeit zu überheben, einen zu weiten Weg zurückzulegen oder zu viel Zeit 
zu verlieren, die Abhaltung von Wahlversammlungen an verschiedenen Stellen 
des Wahlbezirks anordnen. 
Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen 
Orten in einem Zeitraum von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des vom 
Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. 
In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderlich werdende engere Wahl 
zu bewirken. 
Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahlversammlung 
abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls auch einen neuen Protokollführer. 
Von dem Wahlvorstande desjenigen Orts, wo die letzte Wahlversammlung 
stattfindet, wird die Wahlverhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet. 
Wird eine engere Wahl nothwendig, so stellt der Wahlvorsteher die 
Kandidatenliste für dieselbe nach 8 16 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann 
sogleich die Versammlung, in welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde, 
durch weitere Abstimmung den neuen Wahlakt beginnen und führt denselben 
demnächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen, 
zum Schluß. 
§ 13. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks 
den Protokollführer und die Beisitzer (§ 20 der Verordnung). 
Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nachwahl 
können erforderlichenfalls zu Beisttern oder zum Protokollführer Urwähler einer 
anderen Abtheilung desselben Urwahlbezirks ernannt werden. 
8 14. 
Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den 
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
Er weist auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen 
Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ist. 
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt, 
und so die Versammlung constituirt. 
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und 
können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.