V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. §§ 11—14. 503
11.
Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer für die
Wahlbetheiligung möglichst günstigen, in den Städten von der Gemeindever-
waltungsbehörde, auf dem Lande von dem Oberamtmann (Obervogt) zu be-
stimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zusammen-
berufen, wobei zugleich das Wahllokal und der Name des Wahlvorstehers,
sowie seines Stellvertreters bekannt zu machen ist.
Darüber, daß dieses geschehen, haben die Gemeindeverwaltungsbehörden
spätestens im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen,
welche dem Protokoll (§ 23 des Reglements) beizufügen ist.
8 12.
In Wahlbezirken, welche aus mehreren von einander weit entfernten
Ortschaften bestehen, kann der Regierungspräsident, um die Wähler der Noth—
wendigkeit zu überheben, einen zu weiten Weg zurückzulegen oder zu viel Zeit
zu verlieren, die Abhaltung von Wahlversammlungen an verschiedenen Stellen
des Wahlbezirks anordnen.
Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen
Orten in einem Zeitraum von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des vom
Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen.
In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderlich werdende engere Wahl
zu bewirken.
Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahlversammlung
abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls auch einen neuen Protokollführer.
Von dem Wahlvorstande desjenigen Orts, wo die letzte Wahlversammlung
stattfindet, wird die Wahlverhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet.
Wird eine engere Wahl nothwendig, so stellt der Wahlvorsteher die
Kandidatenliste für dieselbe nach 8 16 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann
sogleich die Versammlung, in welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde,
durch weitere Abstimmung den neuen Wahlakt beginnen und führt denselben
demnächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen,
zum Schluß.
§ 13.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks
den Protokollführer und die Beisitzer (§ 20 der Verordnung).
Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nachwahl
können erforderlichenfalls zu Beisttern oder zum Protokollführer Urwähler einer
anderen Abtheilung desselben Urwahlbezirks ernannt werden.
8 14.
Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
Er weist auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ist.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt,
und so die Versammlung constituirt.
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und
können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen.