Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

504 V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. 88 15—18. 
Die Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren 
Thätigkeit der zweckentsprechende und ordnungsmähige Verlauf der Wahlver- 
handlung nach dem Ermessen des Wahlvorsters nicht möglich ist, ist vorüber- 
gehend zulässig. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der 
Wahl theilnehmen. 
8 156. 
Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald die Wahl- 
verhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder derselben 
zum Abtreten veranlaßt. 
8 16. 
Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abtheilungsweise in 
derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§ 6 
und 9 des Reglements), wobei mit dem Hoöchstbesteuerten angefangen wird. 
Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahl- 
vorsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen 
des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahl- 
männer zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der Ab- 
theilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer 
neben den Namen des Urwählers, und in Gegenwart desselben in die Ab- 
theilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler 
selbst eintragen. 817 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden. 
Ungültig sind, außer dem Fall des § 22 der Verordnung, solche Wahl- 
stimmen, welche auf andere, als die nach § 18 der Verordnung oder nach § 18 
dieses Reglements wählbaren Personen fallen. 
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 
8 18. 
Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung absolute 
Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen 
haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die 
engere Wahl. 
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen 
zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, 
so entscheidet zwischen diesen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers 
gezogen wird. 
Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Ab— 
stimmung die Stimmen zwischen zwei oder — wenn es sich um die Wahl von 
zwei Wahlmännern handelt — zwischen vier Personen ganz gleich getheilt 
sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren Abstimmung ein, so ent- 
scheidet das Loos zwischen den zwei beziehungsweise vier Personen. 
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere 
als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen der— 
selben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet auch hier das Loos. Ist aber die Stimmengleichheit bei der ersten 
Abstimmung eingetreten, so findet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche 
Stimmenzahl erhalten haben, eine engere Wahl statt.
	        
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