V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. 88 19—26. 505
8 19.
Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermine an—
wesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl an-
gezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn sie in mehreren Ab-
theilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Er-
klärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge.
g 20.
Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine und bevor die Wahl-
verhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (§ 15 des Reglements),
so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen.
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen (§ 19 des
Reglements) keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher die
betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im § 11 des Reglements ge-
gebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer
neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu wählende Wahlmann noch an der
Wahl des Abgeordneten theilnehmen kann.
8 21.
Ist in einem Urwahlbezirk die Wahl eines Wahlmannes wegen Nicht-
erscheinens der Urwähler nicht zu stande gekommen, oder die Wahl für un-
gültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahl-
männern (§ 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten
eine Ersatzwahl durch den Regierungspräsidenten anzuordnen.
§ 22.
Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit
der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben eine neue
Urwähler= und Abtheilungsliste, bei deren Aufstellung und Auslegung die
Vorschriften dieses Reglements zu beobachten sind, zu Grunde zu legen.
8 23.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden For-
mular B aufzunehmen.
II. Wahl der Abgeordneten.
8 24.
Der Regierungspräsident hat für die Wahl der Abgeordneten den Wahl-
kommissar zu bestimmen und davon, daß dies geschehen, die Wahlvorsteher zu
benachrichtigen. 25
8 25.
Die Wahlvorsteher reichen die Urwahlprotokolle dem Wahlkommissar ein.
Der Wahlkommissar stellt aus den eingereichten Urwahlprotokollen ein
nach den Oberämtern geordnetes Verzeichniß der Wahlmänner auf. Dieses
Verzeichniß ist durch Abdruck im Amtsblatt zu veröffentlichen.
8 26.
Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl der Ab-
geordneten ein.