506 V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. 88 27—29.
Die Zustellung ist durch einen vereideten Beamten zu bescheinigen.
Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahltermine
durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem
Falle seitens des Wahlkommissars die erforderliche Anzahl von Einladungs-
formularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse
der Wahlmänner zu versehen und gegen Vollziehung der Behändigungs-
scheine auszuhändigen, auf den letzteren aber die richtig erfolgte Zustellung zu
bescheinigen und dieselben gleichzeitig mit den Urwahlprotokollen dem Wahl-
kommissar einzureichen.
§ 27.
Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für die Wahl maß-
gebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, von denen ein Ab-
druck im Wahllokal auszulegen ist, eröffnet. 1
Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer werden von den Wahl-
männern aus ihrer Mitte auf den Vorschlag des Wahlkommissars gewählt und
von diesem mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
Bei der Entscheidung der Versammlung über die von dem Wahlkommissar
für ungültig erachteten Urwahlen (§ 27 der Verordnung) sind auch diejenigen
Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von dem Wahlkommissar bean-
standet wird.
Im übrigen kommen die Bestimmungen des § 14 zur Anwendung.
8 28.
Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung gewählt.
Die Wahl selbst erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des Ver—
zeichnisses (§ 25 des Reglements) aufgerufene Wahlmann an den zwischen der
Wahlversammlung und dem Wahlkommissar aufgestellten Tisch tritt und den
Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokollführer neben
dem Namen des Wahlmanns in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann
nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen.
29. .
Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt,
so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei
der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat. Die zweite
Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise wie die
erste vorgenommen.
Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der Wahl ge-
bliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig.
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so
fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten
Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen
Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl
gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch stattfindet
und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat,
entscheidet ebenfalls das Loos.