Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

510 V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. a. Ges. v. 27. Juni 1860. 88 4, 5. 
Verzeichnisse genannten Wahlortes steht dem Minister des Innern, jedoch stets 
nur für die einzelne, zunächst bevorstehende Wahlhandlung, auch nur in dem 
Falle zu, wenn die Abhaltung der Wahl an dem im Verzeichniß bestimmten 
Orte des betreffenden Wahlbezirkes durch ansteckende Krankheiten, Unterbrechung 
der Verbindung mit dem Wahlorte oder durch andere unabwendbare Zufälle 
unausführbar wird. 
Der vom Minister des Innern zu bezeichnende andere Wahlort darf 
niemals außerhalb des Wahlbezirkes bestimmt werden. 
84. 
Die §§ 2 und 3 der Wahlverordnung vom 30. Mai 1849 und die Vor- 
schrift im § 26 desselben Gesetzes wegen Bestimmung der Wahlorte, wie die 
Bestimmung unter Nr. 1 §2 des interimistischen Wahlgesetzes für die Wahlen 
zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern vom 30. April 
1851 werden aufgehoben. 
§ 5. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung 
stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 27. Juni 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. d. Heydt. 
Simons. v. Schleinitz. Graf v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. 
Graf v. Schwerin. v. Roon.
	        
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