510 V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. a. Ges. v. 27. Juni 1860. 88 4, 5.
Verzeichnisse genannten Wahlortes steht dem Minister des Innern, jedoch stets
nur für die einzelne, zunächst bevorstehende Wahlhandlung, auch nur in dem
Falle zu, wenn die Abhaltung der Wahl an dem im Verzeichniß bestimmten
Orte des betreffenden Wahlbezirkes durch ansteckende Krankheiten, Unterbrechung
der Verbindung mit dem Wahlorte oder durch andere unabwendbare Zufälle
unausführbar wird.
Der vom Minister des Innern zu bezeichnende andere Wahlort darf
niemals außerhalb des Wahlbezirkes bestimmt werden.
84.
Die §§ 2 und 3 der Wahlverordnung vom 30. Mai 1849 und die Vor-
schrift im § 26 desselben Gesetzes wegen Bestimmung der Wahlorte, wie die
Bestimmung unter Nr. 1 §2 des interimistischen Wahlgesetzes für die Wahlen
zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern vom 30. April
1851 werden aufgehoben.
§ 5.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung
stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 27. Juni 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. d. Heydt.
Simons. v. Schleinitz. Graf v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Graf v. Schwerin. v. Roon.