V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. c. Ges. v. 17. Mai 1867. 513
C. Gesetz, betreffend die Hbänderung des Frtikel 69 der Verfassungs-
urkunde und des Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Fpril 1851 (Gesetz-
Famml. 3. 213), sowie diejenigen Abänderungen der Verordnung über
die Wahl der Zbgeordneten vom 30. Mai 1849, welche Behufs In-
wendung derselben in den mit der Preußischen Monarchie neu vereinigten
Landestheilen erforderlich werden.
Vom 17. Mai 1867.
(Ges.-Samml. S. 1481.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
zugleich auch für das Jadegebiet, was folgt:
Artikel 1.
Sobald die Preußische Verfassung in den neu erworbenen Landes-
theilen Geltung erlangt, treten der bisherigen Anzahl der Mitglieder des
Hauses der Abgeordneten 80 Abgeordnete aus jenen Landestheilen hinzu.
Artikel 2.
Die Feststellung der Wahlbezirke erfolgt für die ersten Wahlen, welche
in jenen Landestheilen stattfinden, durch Königliche Anordnung in der Art,
daß die zu wählenden Abgeordneten auf die durch die letzte allgemeine Volks-
zählung ermittelte Bevölkerung möglichst gleichmäßig vertheilt werden.
Artikel 3.
Artikel 4.
Dem nach dem 1. Oktober 1867 zunächst einzuberufenden Landtage der
Monarchie soll ein Gesetzentwurf über die Bildung der Wahlbezirke, sowie über
die definitive Einführung der Verordnung vom 30. Mai 1849 in den neu er-
worbenen Landestheilen vorgelegt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Schwary, Preußische Verfassungsurkunde. 33