514 V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. d. Verord. v. 14. Sept. 1867.
#. Verordnung, betreffend die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern,
nach deren Maßgabe die Urwähler in drei Abtheilungen getheilt werden,
sowie die Feststellung der Wahlbezirke für die ersten Wahlen zum Hause
der Abgeordneten in den durch die SGesetze vom 20. Leptember und
24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landes-
theilen.
Vom 14. September 1867.
(Ges.-Samml. S. 1482.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen, in Verfolg des Gesetzes vom 17. Mai 1867, betreffend die Abänderung
des Artikels 69 der Verfassungsurkunde 2c., Behufs Ausführung der ersten
Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. Sep-
tember und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten
Landestheilen, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Artikel 2.
Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem Bezirke zu
wählenden Abgeordneten werden nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses
hierdurch festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. September 1867.
L. S Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.
v. Roon. Gr. v. Itzen mlitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.