516 V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. f. Ges. v. 16. Febr. 1872.
f. Gesetz, betreffend die #bänderung beziehungsweise anderweite Fest-
stellung einiger Mahlbezirke für das Haus der Ibgeordneten.
Vom 15. Februar 1872.
(Ges.-Samml. S. 158.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
8S1.
Die durch Artikel 2 und Anlage der Verordnung vom 14. September 1867
(Gesetz-Samml. S. 1482) dem fünften Wahlbezirke des Regierungsbezirks
Kassel für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten zugetheilte Ortschaft
Kaulsdorf wird von diesem Wahlbezirke abgetrennt und dem fünften Wahl-
bezirke des Regierungsbezirks Erfurt zugeschlagen.
§ 2.
Für die Provinz Schleswig-Holstein werden die Wahlbezirke, die Wahl-
orte und die Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten, unter
Abänderung der Anlage Ssub IV zum Artikel 2 der Verordnung vom 14. Sep-
tember 1867, nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses anderweit festgestellt.
§ 3.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung
stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Graf v. Roon. Graf v. Itzenplitz.
v. Selchow. Graf zu Eulenburg. Camphausen. Falk.