Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

516 V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. f. Ges. v. 16. Febr. 1872. 
f. Gesetz, betreffend die #bänderung beziehungsweise anderweite Fest- 
stellung einiger Mahlbezirke für das Haus der Ibgeordneten. 
Vom 15. Februar 1872. 
(Ges.-Samml. S. 158.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
8S1. 
Die durch Artikel 2 und Anlage der Verordnung vom 14. September 1867 
(Gesetz-Samml. S. 1482) dem fünften Wahlbezirke des Regierungsbezirks 
Kassel für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten zugetheilte Ortschaft 
Kaulsdorf wird von diesem Wahlbezirke abgetrennt und dem fünften Wahl- 
bezirke des Regierungsbezirks Erfurt zugeschlagen. 
§ 2. 
Für die Provinz Schleswig-Holstein werden die Wahlbezirke, die Wahl- 
orte und die Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten, unter 
Abänderung der Anlage Ssub IV zum Artikel 2 der Verordnung vom 14. Sep- 
tember 1867, nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses anderweit festgestellt. 
§ 3. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung 
stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Graf v. Roon. Graf v. Itzenplitz. 
v. Selchow. Graf zu Eulenburg. Camphausen. Falk. 
 
	        
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