Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

34 Einleitung. § 2. 
gen sind aufgezählt unten in Anmerk. B. zu Art. 2. Als die wichtigsten kom- 
men folgende Erweiterungen des Verfassungsgebietes in Betracht: 
1) Durch den Staatsvertrag über die Abtretung der Fürstenthümer Hohen- 
zollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen vom 7. Dezember 1849 
(Ges.-Samml. 1850 S. 289) sind die genannten beiden Fürstenthümer an 
Preußen abgetreten. Das Gesetz über die Vereinigung der Hohenzollern= 
schen Fürstenthümer mit dem Preußischen Staatsgebiet vom 12. März 
1850 (Ges.-Samml. S. 289), publizirt zu Berlin am 20. April 1850, 
genehmigt diese Vereinigung, ohne anzuordnen, daß und an welchem Tage 
die Verfassungsurkunde in den Fürstenthümern in Kraft treten soll. Das 
Besitzergreifungspatent vom 12. März 1850 (Ges.-Samml. S. 289) er- 
klärt aber die Verfassung für eingeführt. Offenbar ist hierbei von der 
Ansicht ausgegangen, daß die neu erworbenen Gebiete durch die Thatsache 
ihrer Einverleibung in die Monarchie ohne Weiteres in die Gemeinschaft 
der Verfassung des erwerbenden Staates getreten seien. Aber da sowohl 
der Vertrag, als auch das Gesetz und das Patent erst am 20. April in 
der Gesetzsammlung publizirt sind, so fragt sich, ob die Verfassung in den 
Hohenzollernschen Fürstenthümern schon am 12. März oder erst am 20. 
April in Kraft getreten ist. Bezüglich der Wirksamkeit der drei Akte für 
die damalige übrige Monarchie muß wegen Art. 106 der Verfassungsur- 
kunde das letztere Datum angenommen werden, — wofern nicht noch 
außerdem das Gesetz, betreffend die Publikation der Gesetze, vom 3. April 
1846 (unten Anmerk. A 5 zu Art. 106) heranzuziehen ist. 
2) Ebenso verhält es sich bezüglich des Jadegebietes. 
Es kommen hier sechs Akte in Betracht, nämlich: 
a) der Vertrag vom 20. Juli 1853 mit 
b) einem Nachtrage vom 1. Dezember 1853 (Ges.-Samml. 1854 S. 65); 
I) das Besitzergreifungspatent vom 5. November 1854 (Ges.-Samml. 
S. 593 
d) der Verlen vom 16. Februar 1864 (Ges.-Samml. 1865 S. 301); 
e) das Gesetz, betreffend die veränderte Abgrenzung des Jadegebiets, vom 
23. März 1873 (Ges.-Samml. S. 119); 
) das Gesetz, betreffend den Rechtszustand des Jadegebiets, vom 23. 
März 1873 (Ges.-Samml. S. 107). 
Die Verträge vom 20. Juli 1853 mit dem Nachtrage vom 1. De- 
zember 1853 und vom 16. Februar 1864 sind von dem Landtage geneh- 
migt worden, aber eine Publikation hierüber in Form eines Gesetzes hat 
nicht stattgehabt. Das Patent vom 5. November 1854, publizirt zu 
Berlin am 4. Dezember 1854, erklärt „in den in Besitz genommenen 
Landen die Preußische Staatsverfassung für eingeführt". In dem im 
Jahre 1864 erworbenen Gebietstheile (mit der durch das sub e ge- 
nannte Gesetz veränderten Grenze) ist die Verfassungsurkunde durch § 2 
Abs. 2 des Ssub f genannten Gesetzes am 1. April 1873 in Kraft ge- 
setzt worden. 
3) Durch § 2 des Gesetzes vom 20. September 1866 (Ges.- Samml. S. 555) 
ist die Verfassungsurkunde in dem vormaligen Königreich Hannover, Kur- 
fürstenthum Hessen, Herzogthum Nassau und der freien Stadt Frankfurt, 
4) durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1866 (Ges.-Samml. S. 875) 
in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, 
 
	        
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