Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

520 V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. k. Kreisordn. v. 6. Mai 1884. 
k. Rreisordnung für die Provinz Fannover. 
Vom 6. Mai 1884. 
(Ges.-Samml. S. 181.) 
§ 1. 
An die Stelle der bisherigen Kreise und Amtsbezirke treten als Ver- 
waltungsbezirke die in der Anlage A bezeichneten Kreise. 
Aus denselben werden, unter Abänderung der Ziffer III der Anlage 
zum Art. 2 der Verordnung vom 14. September 1867 (Gesetz-Sammlung 
S. 1482), die Wahlbezirke für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten ge- 
bildet, welche, nebst den Wahlorten und der Zahl der in jedem Bezirke zu 
wählenden Abgeordneten, das unter B anliegende Verzeichniß ergiebt. Die 
neue Abgrenzung der Wahlbezirke findet zuerst bei der ersten, nach dem In- 
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erfolgenden Neuwahl des Hauses der 
Abgeordneten Anwendung. 
 
	        
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