Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. I. Kreisordn. v. 7. Juni 1885. 521 
1I. Kreisordnung für die Provinz Hessen-Vassau. 
Vom 7. Juni 1885. 
(Ges.-Samml. S. 193.) 
§ 1 Abs. 1 und 2. 
An die Stelle der bisherigen Kreise treten als Verwaltungsbezirke die in 
der Anlage A bezeichneten Kreise. 
Aus denselben werden, unter Abänderung der Ziffern 1 und II der An- 
lage zum Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 1867 (Gesetz-Samml. 
S. 1482) die Wahlbezirke für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten ge- 
bildet, welche, nebst den Wahlorten und der Zahl der in jedem Bezirke zu 
wählenden Abgeordneten, das unter B anliegende Verzeichniß ergiebt. Die 
neue Abgrenzung der Wahlbezirke findet zuerst bei der ersten, nach dem In- 
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erfolgenden Neuwahl des Hauses der 
Abgeordneten Anwendung. 
 
	        
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