Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

522 V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. m. Kreisordn. v. 13./12.72 u. 19./3.81. 
m. PBreisordnung für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Prandenburg, 
Pommern, Schlesien und Sachsen. 
Vom 13. Dezember 1872/19. März 1881. 
(Ges.-Samml. 1881 S. 189.) 
§ 3. 
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie 
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher 
einem Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen 
Kreise belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der be- 
treffenden Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen zusammen- 
fallen, auch die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt be- 
kannt zu machen. 
Die gleiche Bestimmung enthalten die 
I. Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 § 3 (Ges.= 
Samml. S. 139, mit rückwirkender Kraft hinsichtlich aller seit dem Erlasse des Ge- 
setzes vom 15. Februar 1872 erfolgten Veränderungen von Kreisgrenzen); 
. äreissosdnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 § 3 (Ges.-Samml. 
181 
Kreisordnung für die Provinz Hessen = Nassau vom 7. Juli 1885 8 3 (Ges.= 
Samml. S. 193); 
. Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 § 3 (Ges.-Samml. 
7 
Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 § 3 (Ges.-Samml. S. 207); 
6. Hohenzollerusche Amts-- und Landesordnung vom 2. April 1873 § 2 (Ges.-Samml. 
S. 145, bezüglich der Oberamtsbezirke). 
Für die Provinz Posen existirt eine gleiche Bestimmung nicht. Doch ist auch 
hier ein Theil der Kreisbildung gesetzlich, nämlich durch das oben S. 511 mitgetheilte 
Gesetz vom 6. Juni 1887, geordnet, insoweit also der Regelung durch Königliche Ver- 
ordnung entzogen. 
En—..———— 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.