V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 9—15. 537
Dauer der Amtsführung.
89.
Der Präsident und die Vicepräsidenten werden zu Anfang einer Legis-
laturperiode das erste Mal auf 4 Wochen, dann aber für die übrige Dauer
der Session gewählt. In den folgenden Sessionen einer Legislaturperiode er-
folgt die Wahl sofort für die ganze Dauer der Session.
Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder Session, jedoch
kann der Gewählte nach Ablauf von 4 Wochen zurücktreten.
Konstitnirung des Hauses.
8 10.
Die Konstituirung des Hauses und das Ergebniß der Wahlen wird durch
den Präsidenten dem Könige und dem Herrenhause angezeigt.
Der Präsident.
11.
Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung
der Ordnung und die Vertretung des Hauses nach außen ob. Er hat das
Recht, den Sitzungen der Abtheilungen und Kommissionen mit berathender
Stimme beizuwohnen.
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung.
12.
Der Präsident beschließt über die Annahme und Entlassung des für das
Haus erforderlichen Verwaltungs= und Dienstpersonals, sowie über die Aus-
gaben zur Deckung der Bedürfnisse des Hauses innerhalb des gesetzlich fest-
zustellenden Voranschlages.
Die Schriftführer.
13.
Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolles und den
Druck der Verhandlungen zu sorgen, daher auch die Revision der stenographischen
Berichte zu überwachen. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten den Namens-
aufruf, vermerken die Stimmen und haben den Präsidenten in der Besorgung
der äußeren Angelegenheiten des Hauses zu unterstützen.
Die Ouästoren.
8 14.
Der Präsident ernennt für die Dauer seiner Amtsführung aus der Ver—
sammlung zwei Quästoren für das Kassen- und Rechnungswesen.
III. Behandlung der Vorlagen, Inträge und Petitionen.
8 16.
Die Vorlagen der Regierung oder des Herrenhauses, sowie alle förmlich
(§ 22) eingebrachten Anträge von Mitgliedern des Hauses werden durch den