Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

538 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 16, 17. 
Präsidenten zum Druck und zur Vertheilung an die Mitglieder befördert. 
Hiernächst tritt der in den 88 16 bis 32 vorgeschriebene Geschäftsgang ein. 
a) im Plenum des Hauses. 
8 16. 
Die erste Berathung uͤber Gesetzentwürfe erfolgt frühestens am dritten 
Tage, nachdem der Gesetzentwurf gedruckt und in die Hände der Mitglieder 
gekommen ist, und ist auf eine allgemeine Diskussion über die Grundsätze des 
Entwurfs zu beschränken. 
Anträge auf einfache Tagesordnung sind, soweit sie überhaupt statthaft, 
auch bei der ersten Berathung zulässig. 
Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschließt das Haus, ob eine 
Kommission mit der Vorberathung des Entwurfs zu betrauen ist. 
Die allgemeine Diskussion kann auch auf einzelne Abtheilungen des Ent- 
wurfs, gerichtet und abtheilungsweise zu Ende geführt werden. 
817. 
Die zweite Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem 
Abschlusse der ersten Berathung, und wenn eine Kommission eingesetzt ist, 
frühestens am dritten Tage, nachdem die Kommissionsanträge gedruckt in die 
Hände der Mitglieder gekommen sind. 
Eine allgemeine Diskussion findet nicht statt. 
Ueber jeden einzelnen Paragraphen wird der Reihenfolge nach die Dis— 
kussion eröffnet und geschlossen, und die Abstimmung herbeigeführt. Auf Be— 
schluß des Hauses kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher Weise die Diskussion 
über mehrere Paragraphen verbunden oder über verschiedene zu demselben 
Paragraphen gestellte Abänderungsvorschläge getrennt werden. 
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen können in der Zwischen— 
zeit und im Laufe der Verhandlung eingereicht werden. Sie bedürfen keiner 
Unterstützung. 
Nach dem Schlusse der zweiten Berathung stellt der Präsident mit Zu— 
ziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse neben der Vorlage zusammen. 
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Berathung 
und kann daher in der dritten Berathung, falls die ursprüngliche Regierungs- 
vorlage in der zweiten Berathung abgeändert worden, nur dann auf die 
Regierungsvorlage zurückgegangen werden, wenn dieselbe als Amendement 
wiederum in die Berathung des Hauses eingebracht ist. 
Wird der Entwurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine weitere 
Berathung nicht statt. 
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*) 1. Bei der ersten Berathung können auch Nebenbeschlüsse gefaßt werden, z. B. 
dahin, daß der Gegenstand nicht vor einer bestimmten Zeit in Betracht gezogen werden soll. 
Sten. Ber. 1871,72. III. S. 1610. 
2. Abänderungsvorschläge kommen bei der ersten Berathung nicht zur Ver- 
handlung. Sten. Ber. 1872/73 I. S. 219. 
*) 1. Bei unveränderter Annahme einer Vorlage in der zweiten Berathung ist eine 
besondere Zusammenstellung der Beschlüsse dieser Berathung nicht erforderlich. Sten. Ber. 
1872/73. I. S. 121. 
22. Frage: ob bei der zweiten Berathung des Etats eine Generaldiskussion über
	        
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