V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 18—21. 539
8 18.
Die dritte Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem
Abschlusse der zweiten Berathung, bezw. nach der Vertheilung der Zusammen-
stellung (§ 17).
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der
Unterstützung von 30 Mitgliedern.
Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs nach
Maßgabe des § 16, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion über
die einzelnen Paragraphen nach Maßgabe des § 17.
Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die Be-
schlüsse zusammengestellt hat.
Eine Diskussion und Abstimmung über einen Antrag auf Zurückverweisung
der Vorlage an die Kommission ist nach Beendigung der Spezialabstimmung
unzulässig.
Ueber Resolutionen findet nur eine ein malige Abstimmung in zweiter
oder - Berathung statt.
8 19.
Die nach Artikel 107 der Verfassungsurkunde bei Abänderungen der
Verfassung erforderliche zweite Abstimmung erfolgt in den Formen der dritten
Berathung (8 18). § 20
Eine Abkürzung der im § 17 bestimmten Frist, insbesondere auch die
Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung, kann bei
Feststellung der Tagesordnung (§ 36) oder überhaupt an einem früheren Tage,
als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit, eine Abkürzung der übrigen
Fristen (§§ 16 und 18), nur dann beschlossen werden, wenn ihr nicht 15 an-
wesende Mitglieder widersprechen.
Das Haus kann wie am Schlusse der ersten (§ 16) so in jedem Stadium
einer folgenden Berathung bis zum Beginn der Fragestellung den Gesetzentwurf
oder einen Theil desselben zur Berichterstattung an eine Kommission verweisen,
welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen hat.
8 21.
Gesetzentwürfe, die vom Herrenhause abgeändert an das Haus der Ab—
geordneten zurückgelangen, werden, mit Ausschluß der ersten und zweiten Be—
rathung, lediglich in der Form der dritten Berathung definitiv erledigt. Die
Verweisung an eine Kommission (8§ 20 Alin. 2) ist auch in diesem Falle zulässig.
den betreffenden Etatsabschnitt der Diskussion und der Abstimmung über die einzelnen
Positionen vorangehen dürfe. Sten. Ber. 1872/73. I. S. 420. — 1873/74. I. S. 204.
3. Vertagung der 2. Berathung eines Antrages aus dem Hause mit einem Gesetz-
entwurf auf längere Zeit. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 115.
) 1. Dritte Berathung eines Gegenstandes in derselben Sitzung, in der die II. Be-
ganng stattgefunden, nicht zulässig. (Sitzung geschlossen und neue Sitzung nach 1 Stunde).
Sten. Ber. 1872/73. III. S. 1964.
2. Verfahren in der III. Berathung des Staatshaushaltsetats behüglich der in der
II. Berathung beschlossenen Resolutionen. Sten. Ber. 1873/74. II. S. 11