Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

36 Einleitung. 8 3. 
lung, das von Jacobson, seinem Titel entsprechend, eine summarische Uebersicht 
der Grundzüge des Preußischen Staatsrechts. 
Nachdem die Verfassungsurkunde ergangen, hat es fünf Jahre gedauert, 
ehe eine zusammenfassende Darstellung des Preußischen Staatsrechts erschien, 
aber die erste ist zugleich das bedeutendste Werk auf diesem Gebiete geworden 
und bis jetzt geblieben. Dies ist das Werk: v. Rönne, das Staatsrecht der 
Preußischen Monarchie. Die erste Auflage ist zu Leipzig 1856 bis 1863, in 
zwei, die vierte und letzte 1881 bis 1884 in vier Bänden groß Oktav erschie- 
nen. Der erste Band dieser vierten Auflage (XX und 709 S.) behandelt in 
einer Einleitung Begriff und Gegenstand des Staatsrechtes überhaupt und des 
Preußischen Staatsrechtes insbesondere, die Geschichte der früheren inneren 
staatsrechtlichen Verhältnisse, die Bildung des Territorialbestandes der Mo- 
narchie, endlich die Quellen und Hilfsmittel. Sodann beginnt — auf Seite 131 
— die Darstellung des Verfassungsrechts und zwar zunächst der inneren Ver- 
fassung mit den fünf Abschnitten: vom Staatsgebiete, von der Staatsgewalt, 
von den Staatsbürgern, von den Garantien der Verfassung, von dem Verhält- 
niß des Staates zur Kirche und Schule. Der dritte, vierte und fünfte Ab- 
schnitt, sowie die zweite Abtheilung: das Verhältniß des Preußischen Staates 
zum Deutschen Reiche, füllen den zweiten Band (VIII und 525). Der dritte 
und vierte Band enthalten das Verwaltungsrecht, der dritte (VIII und 585) 
den Organismus, der vierte (XVI und 885) die Gegenstände der Staatsver- 
waltung. Die Abtheilung: der Organismus der Staatsbehörden gliedert sich 
in die beiden Abschnitte: die Eintheilung des Preußischen Staates und die 
Organe der Staatsverwaltung, letzterer Abschnitt mit den drei Kapiteln: der 
Organismus der Verwaltungsbehörden, der Organismus der Gerichtsbehörden, 
die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten. Die zweite Abtheilung: die Gegen- 
stände der Staatsverwaltung, zerlegt den Stoff in die vier Abschnitte: die 
Verwaltung der Rechtspflege, die Verwaltung der Polizei, die Pflege und För- 
derung der — materiellen und intellektuellen — Interessen der Staatsbürger, 
die Finanzverwaltung. Ein fünfter Band sollte das Verfassungs= und Ver- 
waltungsrecht der Körperschaften der Selbstverwaltung — der Provinzen, 
Kreise und Gemeinden — enthalten, aber sein Erscheinen ist, weil bei Aus- 
gabe des vierten Bandes die Verwaltungsorganisation noch nicht auf alle Pro- 
vinzen ausgedehnt war, hinausgeschoben, und die erschienenen vier Bände 
haben einen vorläufigen Abschluß gefunden, wobei dem vierten eine Anzahl — 
acht Seiten — Nachträge und Berichtigungen, sowie ein 63 Seiten starkes Ge- 
sammtregister angefügt worden ist. Der fünfte Band ist jedoch nicht mehr 
ausgegeben worden. — Ludwig Moritz Peter v. Rönne wurde am 
18. Oktober 1804 in Glückstadt geboren, wo sein Vater, bis 1799 Assessor 
des HPosgeriche in Stade, als Gerichtshalter der dem Hannöverschen Staats- 
minister Grafen v. Kielmanns-Egge gehörigen adeligen Marschgüter Seester- 
mühe und Klein-Kollmar wohnte. Er besuchte das Gymnasium in Glückstadt, 
die Universitäten Kiel, Göttingen und Berlin und wurde 1825 Auskultator, 
1827 Referendar und 1828 Assessor am Kammergericht, 1836 Oberlandesge- 
richtsrath in Breslau, 1843 Kammergerichtsrath, 1859 Vicepräsident des 
Appellationsgerichts in Glogau, aus welcher Stellung er 1868 in den Ruhe- 
stand trat und seinen Wohnsitz in Berlin nahm. Von 1849 bis 1852 war 
er — gewähltes — Mitglied der Ersten Kammer, von 1858 bis 1879 Mit- 
glied des Abgeordnetenhauses, von 1871 bis 1876 auch des Reichstages, wo-
	        
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