540 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 22—26.
8 22.
Alle von Mitgliedern des Hauses ausgehenden Anträge müssen von
mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangsformel:
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, u. s. w.“
versehen sein.
Sind diese Formen nicht beobachtet, so wird der Antrag als Petition
behandelt.
Sind diese Formen dagegen beobachtet, so erhält in einer folgenden
Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage, nachdem der Antrag gedruckt in
die Hände der Mitglieder gekommen ist, der Antragsteller das Wort zur Be-
gründung. Hieran schließt sich, wenn der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt,
sofort die erste Beratung.
Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers unter
den im § 20 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
§ 23.
Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur einer
einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungsvorschläge hierbei
bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Uebrigens finden alle Be-
stimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen auf sie Anwendung.“)
Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann,
und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in welcher
er eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers stattfinden, wenn kein
Mitglied widerspricht. 8 24
Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen Mitgliede
wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren Unter—
stützung.**) § 25.
Anträge und sonstige Vorlagen der Regierung sind, auch wenn sie
Gesetzentwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der §§ 16 bis 20 zu
behandeln, wenn nicht mit Zustimmung der Regierung das im § 23 bestimmte
abgekürzte Verfahren beschlossen wird.““)
b) in den Kommissionen.
8 26.
Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche
1. die Geschäftsordnung,
5) 1. Vertagung der zweiten Berathung eines Antrages mit Gesetzentwurf auf längere
Dauer. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 115.
2. Frage der Zulässigkeit von Anträgen zu einer Aufforderung an die Staatsregierung,
aus einer bestimmten Position des Staatshaushaltsetats eine Verwendung zu anderen, als
denjenigen Zwecken, zu welchen sie ausgesetzt worden, eintreten zu lassen. Sten. Ber. 1873/74.
II. S. 1058.
*“) Ein bei der Generaldiskussion zurückgezogener Antrag nach Wiederaufnahme bei
der Sesialdiskussion von Neuem zur Unterstützung zu stellen. Sten. Ber. 18727/73.
II. S. 1812.
*“*) Mündliche Berichte der Geschäftsordnungskommission über Schreiben des Juftiz-
ministers wegen Beleidigung des Abgeordnetenhauses nur einer einmaligen Berathung zu
unterziehen. Sten. Ber. 1872/73. II. S. 992.