Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 27, 28. 541 
die eingehenden Petitionen, 
die rl, 
das Justizwesen, 
das Gemeindewesen, 
das Unterrichtswesen, 
den Staatshaushaltsetat, 
die Prüfung der Allgemeinen Rechnungen über den Staatshaushalt 
betreffen, werden besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich heraus- 
stellenden Bedürfnisses gewählt.“) 
Außerdem kann das Haus für einzelne Angelegenheiten die Bildung be- 
sonderer Kommissionen beschließen. 
Die Kommissionen sind in der Regel aus 14 Mitgliedern zu bilden. 
Alle Abtheilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern 
durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Die 
Wahl kann sich auf sämmtliche Mitglieder des Hauses erstrecken. Trifft die 
Wahl mehrerer Abtheilungen denselben Abgeordneten, so hat diejenige Abtheilung 
den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer 
Nummer nach voranstehenden Abtheilung den Vorzug. Die Abtheilung, deren 
Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat, sobald als thunlich, eine Ersatzwahl 
vorzunehmen. 
Ferner kann, unter Genehmigung des Hauses, der Präsident Kommissarien 
ernennen“), welche beauftragt werden, über einzelne Abschnitte des Staatshaus- 
haltsetats Information einzuziehen und zu diesem Zwecke nöthigenfalls mit 
Vertretern der Staatsregierung zu verhandeln und dem Hause Bericht zu 
erstatten.) 
—E 
§ 27. 
Anträge von Mitgliedern des Hauses, welche eine Geldbewilligung in 
sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt sind, können, sofern sie 
nicht durch Tagesordnung beseitigt werden, nur dann zur Abstimmung gelangen, 
nachdem eine Kommission mit ihrer Vorberathung betraut worden ist und einen 
Bericht über dieselben abgestattet hat.“) 
8 28. 
Die Kommissionen konstituiren sich, indem sie aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für beide wählen. Sie 
sind beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Nach geschlossener Berathung wählt die Kommission aus ihrer Mitte 
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission in einem 
Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens drei Tage 
*) Wegen der Wahlprüfungskommission s. 8 5 
**) auch neben Kommissionen. Sten. Ber. 1871/72. III. S. 1618. 
**) Anträge von einzelnen oder sämmtlichen Mitgliedern einer Etatsgruppe, welche 
eine Geldbewilligung in sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt sind, unter- 
liegen der Vorschrift im § 27. — Sten. Ber. 1873/74. I. S. 1 
o) Vor der Berathung in einer Kommission ist jede Mestimmung über Anträge der 
im § 27 gedachten Art ausgeschlossen; sofortige Erledigung nur durch Annahme eines An- 
trages auf Tagesordnung, welcher aber vor Schluß der Diskussion zu stellen, berbeizn führen. 
Sten. Ber. 1873/74. I. 85 250. — Bei der Zustimmung der Staatsregierung zu Anträgen 
zug Eta- t von Ueberweisung derselben an eine Kommission abgesehen. Sten. Ber. 4
	        
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