V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 27, 28. 541
die eingehenden Petitionen,
die rl,
das Justizwesen,
das Gemeindewesen,
das Unterrichtswesen,
den Staatshaushaltsetat,
die Prüfung der Allgemeinen Rechnungen über den Staatshaushalt
betreffen, werden besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich heraus-
stellenden Bedürfnisses gewählt.“)
Außerdem kann das Haus für einzelne Angelegenheiten die Bildung be-
sonderer Kommissionen beschließen.
Die Kommissionen sind in der Regel aus 14 Mitgliedern zu bilden.
Alle Abtheilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern
durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Die
Wahl kann sich auf sämmtliche Mitglieder des Hauses erstrecken. Trifft die
Wahl mehrerer Abtheilungen denselben Abgeordneten, so hat diejenige Abtheilung
den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer
Nummer nach voranstehenden Abtheilung den Vorzug. Die Abtheilung, deren
Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat, sobald als thunlich, eine Ersatzwahl
vorzunehmen.
Ferner kann, unter Genehmigung des Hauses, der Präsident Kommissarien
ernennen“), welche beauftragt werden, über einzelne Abschnitte des Staatshaus-
haltsetats Information einzuziehen und zu diesem Zwecke nöthigenfalls mit
Vertretern der Staatsregierung zu verhandeln und dem Hause Bericht zu
erstatten.)
—E
§ 27.
Anträge von Mitgliedern des Hauses, welche eine Geldbewilligung in
sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt sind, können, sofern sie
nicht durch Tagesordnung beseitigt werden, nur dann zur Abstimmung gelangen,
nachdem eine Kommission mit ihrer Vorberathung betraut worden ist und einen
Bericht über dieselben abgestattet hat.“)
8 28.
Die Kommissionen konstituiren sich, indem sie aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für beide wählen. Sie
sind beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Nach geschlossener Berathung wählt die Kommission aus ihrer Mitte
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission in einem
Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens drei Tage
*) Wegen der Wahlprüfungskommission s. 8 5
**) auch neben Kommissionen. Sten. Ber. 1871/72. III. S. 1618.
**) Anträge von einzelnen oder sämmtlichen Mitgliedern einer Etatsgruppe, welche
eine Geldbewilligung in sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt sind, unter-
liegen der Vorschrift im § 27. — Sten. Ber. 1873/74. I. S. 1
o) Vor der Berathung in einer Kommission ist jede Mestimmung über Anträge der
im § 27 gedachten Art ausgeschlossen; sofortige Erledigung nur durch Annahme eines An-
trages auf Tagesordnung, welcher aber vor Schluß der Diskussion zu stellen, berbeizn führen.
Sten. Ber. 1873/74. I. 85 250. — Bei der Zustimmung der Staatsregierung zu Anträgen
zug Eta- t von Ueberweisung derselben an eine Kommission abgesehen. Sten. Ber. 4