542 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 29-32.
vor der Berathung im Hause an sämmtliche Abgeordnete vertheilt, auch den
Ministern in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren übersandt.
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter
ohne schriftlichen Bericht im Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen.
Das Haus kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht verlangen und zu
diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückverweisen.
Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, falls
der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unterzeichnete
Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an den Berathungen
derselben mit berathender Stimme Theil.
Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit der Kommissionsverhandlungen für
die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur das Haus auf Antrag der
Kommission oder sonst nach Maßgabe des § 37 beschließen.
8 29.
Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung stehen, welcher
bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer durch Verfügung des
Präsidenten überwiesen werden, jedoch wenn die Petition bereits an die
Petitionskommission abgegeben ist, nur auf Antrag derselben.
Jedes Mitglied der Petitionskommission kann nach achtwöchentlicher Amts-
führung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen.
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission all-
wöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung
zur Kenntniß der einzelnen Mitglieder des Hauses zu bringen. Zur weiteren
Erörterung im Hause gelangen diejenigen Petitionen, bei welchen auf solche
Erörterung entweder von der Kommission oder von 15 Mitgliedern des Hauses
angetragen wird. Im letzteren Falle gehen die Petitionen an die betreffende
Kommisson zur Berichterstattung zurück.
Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von ihr
zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der Antrag
von Mitgliedern des Hauses aus, so tritt das Verfahren des § 23 ein.
In gleicher Art werden von den Fachkommissionen oder den für besondere
Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen Petitionen behandelt.
Ein Bescheid des Hauses muß jedenfalls erfolgen.
8 30.
Die Minister oder die von ihnen beauftragten Staatsbeamten können den
Abtheilungen und Kommissionen mit berathender Stimme beiwohnen. Von
dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem Gegenstande der Ver-
handlungen muß dem Ministerium Kenntniß gegeben werden.
§ 31.
Die Kommissionen und Abtheilungen regeln ihre Tagesordnung selbst;
außerdem ist der Präsident befugt, für die Abtheilungen Sitzungen anzu-
beraumen.
8 32.
Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommissionen vor-
bereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgetheilt, welcher die Einbringung
derselben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag der Verhandlung fest—
stellt (8 36).