Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 33—36. 543 
IV. Behandlung der Interpellationen und der Vebersichten der von der 
Begierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Hauses. 
§ 33. 
Interpellationen an die Minister müssen bestimmt formulirt und von 30 
Mitgliedern unterzeichnet dem Präsidenten des Hauses überreicht werden, 
welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich mittheilt, und dasselbe 
in der nächsten Sitzung des Hauses zur Erklärung darüber auffordert, ob und 
wann es die Interpellation beantworten werde. Erklärt das Ministerium sich 
zur Beantwortung bereit, so wird an dem von ihm bestimmten Tage der 
Interpellant zu deren näherer Ausführung verstattet.“) 
§ 34. 
An die Beantwortung der Interpellationen oder deren Ablehnung darf 
sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn 
mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei 
dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses 
überlassen, den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu verfolgen. 
Anträge im Sinne des Artikels 60 der Verfassungsurkunde Alinea 2 
sind jederzeit zulässig.“") 55 
8 35. 
Die Uebersicht der von der Regierung auf die Anträge und Resolutionen 
des Hauses gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur Vertheilung 
befördert. 
Binnen 14 Tagen nach erfolgter Vertheilung ist jedes Mitglied des 
Hauses berechtigt, die Uebersicht zum Gegenstande von Bemerkungen zu machen, 
welche sich jedoch zu beschränken haben: 
1. auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte, 
2. auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 
Diejenigen Beschlüsse des Hauses, welche durch Zustimmung oder Ab- 
lehnung der Regierung ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht zum 
Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden. 
Sind innerhalb der vierzehntägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so 
werden diese dem Staatsministerium mitgetheilt und sodann deren Verhandlung 
auf die Tagesordnung gesetzt. 
Bei der Verhandlung im Plenum ist die Stellung eines Antrages un- 
zulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den Gegenstand 
in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu verfolgen. 
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a) Tagesordnung. 
8 36. 
Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Präsidenten vor 
dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Wenn sich 
*) Interpellationen nicht nothwendig stets als erster Gegenstand auf die Tages- 
ordnung zu setzen. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 7 
**) Angenommen in der Sitzung vom 5. H#nber 1877.
	        
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