V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsorbnung. 88 43 48. 545
4) Redeordnung.
§ 43.
Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt und von
dem Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an der Debatte
betheiligen, so muß er den Vorsitz abtreten.
g 44.
Die Minister und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten
(Art. 60 der Verfassungsurkunde) müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit ge—
hört werden. Auch den Assistenten muß auf Verlangen der Minister oder
ihrer Vertreter das Wort ertheilt werden.“)
§ 5.
Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mitglieder ver-
langen, welche zur Geschäftsordnung reden wollen. Persönliche Bemerkungen
sind erst nach dem Schlusse der Debatte oder im Falle der Vertagung der-
selben am Schlusse der Sitzung gestattet. Faktische Bemerkungen sind unzulässig.
§ 46.
Die Redner sprechen von der Rednerbühne oder vom Platze.
Den Mitgliedern des Hauses ist das Vorlesen schriftlich abgefaßter Reden
nur dann gestattet, wenn sie der Deutschen Sprache nicht mächtig sind.
8 47.
Die Anmeldung zum Worte erfolgt, nachdem die Berathung über den
betreffenden Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei demjenigen Schriftführer,
welcher die Rednerliste zu führen und die Reihenfolge zu überwachen hat,
und als solcher durch den Präsidenten verkündigt ist. In der Anmeldung
wird bemerkt, ob für oder gegen den Antrag gesprochen werden soll. Wenn
mehrere Redner beim Beginne der Diskussion sich gleichzeitig zum Worte melden,
so wird für sie die Reihenfolge durch das Loos bestimmt.
So lange es möglich ist, wird mit den Rednern, welche für und wider
sprechen wollen, gewechselt.“)
8 48.
Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand der Ver—
handlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (8 64). Ist das eine
oder das andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen und
fährt der Redner fort, sich vom Gegenstande oder von der Ordnung zu ent-
fernen, so kann die Versammlung auf die Anfrage des Präsidenten ohne De-
batte beschließen, daß ihm das Wort über den vorliegenden soesenhtn ge-
nommen werden solle, wenn er zuvor auf diese Folge vom Präsidenten auf-
merksam gemacht ist.
*) Persönliche Bemerkungen der Minister, welche mit dem Gegenstande der Debatte
nicht in Verbindung stehen, und Verstattung der Mitglieder des Hauses zum Wort mit
Bezug auf solche Bemerkungen. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 631.
*“) Ein Mitglied, welches in der Berathung über seine Wahl nicht lediglich zu dem
Zwecke, um thatsächliche Aufklärungen zu geben, sondern für oder gegen einen vorliegenden
Antrag das Wort erhalten hat, ist in der Reihenfolge der Redner mit zu berücksichtigen.
Sten. Ber. 1873/74 II. S. 1218/19.
Schwary, Preußische Verfassungsurkunde. 35