546 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 49—51.
8 49.
Nimmt ein Vertreter der Regierung, wenn auch nur zu einer persönlichen
Bemerkung, nach dem Schlusse der Diskussion das Wort, so gilt diese aufs
Neue für eröffnet.“) Ein Antrag auf Schluß der Diskussion ist aber in
diesem Falle zulässig, ohne daß ein Redner gehört werden muß.
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen, das
Wort, sowohl am Beginn wie nach dem Schlusse der Diskussion.
Der Antragsteller ist befugt, das Wort an einen Derjenigen, welche den
Antrag unterstützt haben, abzutreten.
e) Abänderungsvorschläge und Auträge auf Cagesordnung.
g 50.
Abänderungsvorschläge (Amendements) oder Anträge auf motivirte Tages-
ordnung können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt
werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung
stehen und werden dem Präsidenten schriftlich übergeben.
Die Begründung derselben kann nur in der Reihenfolge der Redner statt-
finden. Alle Verbesserungsanträge, die nicht bereits gedruckt vertheilt wurden,
sind unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.“)
51.
Ueber Amendements und Anträge auf motivirte Tagesordnung, welche
dem Hause nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern sie angenommen werden,
in der nächsten Sitzung nach dem Drucke und der Vertheilung derselben ohne
Diskussion selbst in dem Falle nochmals abgestimmt werden, wenn sie bereits
in dem Kommissionsberichte als Minoritätsanträge erwähnt sind.
Bilden die angenommenen Amendements einen Theil der dem Hause vor-
zulegenden gedruckten Zusammenstellungen (§§ 17 und 18), so bedarf es eines
besonderen Abdrucks nicht; wohl aber muß der Abstimmung über das Ganze
eine nochmalige Abstimmung über dieselben vorhergehen.
Ueber nicht gedruckte Amendements zur zweiten Berathung ist eine
wiederholte Abstimmung überhaupt nicht, über Amendements zu Petitionsberichten
nur dann erforderlich, wenn ein besonderer Antrag hierauf gestellt und von
wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt wird.
Eine namentliche Abstimmung ist bei der vorbezeichneten nochmaligen Ab-
stimmung nicht statthaft und ebensowenig die Anbringung neuer Amendements,
oder die Theilung eines angenommenen handschriftlichen Antrages, selbst wenn
ein Theil des als ein Ganzes behandelten Antrages bereits gedruckt vorge-
legen hat.““)
*) Nach der persönlichen Bemerkung eines Ministers in seiner Eigenschaft als
Abgeordneter, ohne Entscheidung der Frage, die geschlossene Diskussion nicht für wieder
eröffnet erklärt. Sten. Ber 1873/74. II. S. 1486.
**) 1. Ein bei der Generaldiskussion zurückgezogener Antrag nach Wiederaufnahme
desselben bei der Spezialdiskussion nach § 24 von Neuem zur Unterstützung zu stellen.
Sten. Ber. 1872/73. III. S. 1812.
2. Abänderungsvorschläge kommen bei der ersten Berathung nicht zur Ver-
handlung. Sten. Ber. 1872 73. l. Gor
*") l. Frage: ob es zulässig sei, * nochmalige Abstimmung über einen vor erfolgtem
Abdruck angenommenen Antrag abhängig zu machen von der Diskussion und Abstimmung
über einen anderweiten Antrag. Sten. Ber. 1873/74. 1. S. 450.