Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

546 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 49—51. 
8 49. 
Nimmt ein Vertreter der Regierung, wenn auch nur zu einer persönlichen 
Bemerkung, nach dem Schlusse der Diskussion das Wort, so gilt diese aufs 
Neue für eröffnet.“) Ein Antrag auf Schluß der Diskussion ist aber in 
diesem Falle zulässig, ohne daß ein Redner gehört werden muß. 
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen, das 
Wort, sowohl am Beginn wie nach dem Schlusse der Diskussion. 
Der Antragsteller ist befugt, das Wort an einen Derjenigen, welche den 
Antrag unterstützt haben, abzutreten. 
e) Abänderungsvorschläge und Auträge auf Cagesordnung. 
g 50. 
Abänderungsvorschläge (Amendements) oder Anträge auf motivirte Tages- 
ordnung können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt 
werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung 
stehen und werden dem Präsidenten schriftlich übergeben. 
Die Begründung derselben kann nur in der Reihenfolge der Redner statt- 
finden. Alle Verbesserungsanträge, die nicht bereits gedruckt vertheilt wurden, 
sind unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.“) 
51. 
Ueber Amendements und Anträge auf motivirte Tagesordnung, welche 
dem Hause nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern sie angenommen werden, 
in der nächsten Sitzung nach dem Drucke und der Vertheilung derselben ohne 
Diskussion selbst in dem Falle nochmals abgestimmt werden, wenn sie bereits 
in dem Kommissionsberichte als Minoritätsanträge erwähnt sind. 
Bilden die angenommenen Amendements einen Theil der dem Hause vor- 
zulegenden gedruckten Zusammenstellungen (§§ 17 und 18), so bedarf es eines 
besonderen Abdrucks nicht; wohl aber muß der Abstimmung über das Ganze 
eine nochmalige Abstimmung über dieselben vorhergehen. 
Ueber nicht gedruckte Amendements zur zweiten Berathung ist eine 
wiederholte Abstimmung überhaupt nicht, über Amendements zu Petitionsberichten 
nur dann erforderlich, wenn ein besonderer Antrag hierauf gestellt und von 
wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt wird. 
Eine namentliche Abstimmung ist bei der vorbezeichneten nochmaligen Ab- 
stimmung nicht statthaft und ebensowenig die Anbringung neuer Amendements, 
oder die Theilung eines angenommenen handschriftlichen Antrages, selbst wenn 
ein Theil des als ein Ganzes behandelten Antrages bereits gedruckt vorge- 
legen hat.““) 
*) Nach der persönlichen Bemerkung eines Ministers in seiner Eigenschaft als 
Abgeordneter, ohne Entscheidung der Frage, die geschlossene Diskussion nicht für wieder 
eröffnet erklärt. Sten. Ber 1873/74. II. S. 1486. 
**) 1. Ein bei der Generaldiskussion zurückgezogener Antrag nach Wiederaufnahme 
desselben bei der Spezialdiskussion nach § 24 von Neuem zur Unterstützung zu stellen. 
Sten. Ber. 1872/73. III. S. 1812. 
2. Abänderungsvorschläge kommen bei der ersten Berathung nicht zur Ver- 
handlung. Sten. Ber. 1872 73. l. Gor 
*") l. Frage: ob es zulässig sei, * nochmalige Abstimmung über einen vor erfolgtem 
Abdruck angenommenen Antrag abhängig zu machen von der Diskussion und Abstimmung 
über einen anderweiten Antrag. Sten. Ber. 1873/74. 1. S. 450. 
 
	        
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