V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 64-71. 549
VI. Ordnungsbestimmungen.
8 64.
Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem Präsidenten
mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt,
dagegen schriftlich Einspruch zu thun, worauf das Haus, jedoch erst in der
nächstfolgenden Sitzung, darüber ohne Diskussion entscheidet, ob der Ordnungs-
ruf gerechtfertigt ist. 6s
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Prä—
sident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Kann
sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt, und ist hier-
durch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen.
Ordnung in den Zuhörerräumen.
8 66.
Dem Präsidenten des Hauses steht die Handhabung der Polizei im
Sitzungsgebäude und in den Zuhörerräumen zu.
8 67.
Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt, oder
sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle entfernt.
8 68.
Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Präsident
anordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne räumen.
VII. Urlaub, Zusscheiden und Neuwahl der Mitglieder.
Arlaubsgesuche.
§ 69.
Für die Abwesenheit eines Mitgliedes bis zur Dauer von acht Tagen
ist der Präsident Urlaub zu ertheilen berechtigt; für eine längere Zeit darf
nur das Haus denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind
unstatthaft.
Ueber die Beurlaubungen wird ein Register geführt.
Ausscheiden und Neuwahl.
8 70.
Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Abgeordneten erledigt
wird, so macht der Präsident dem Minister des Innern davon Anzeige, damit
dieser in der kürzesten Frist die Neuwahl veranlaßt.
VIII. Adressen und Deputationen.
Adressen.
8 71.
Wird beantragt, eine Adresse an den König zu'richten (Art. 81 der Verf.=
U.), und haben der oder die Antragsteller dem Hause einen formulirten Ent-