Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 64-71. 549 
VI. Ordnungsbestimmungen. 
8 64. 
Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem Präsidenten 
mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, 
dagegen schriftlich Einspruch zu thun, worauf das Haus, jedoch erst in der 
nächstfolgenden Sitzung, darüber ohne Diskussion entscheidet, ob der Ordnungs- 
ruf gerechtfertigt ist. 6s 
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Prä— 
sident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Kann 
sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt, und ist hier- 
durch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen. 
Ordnung in den Zuhörerräumen. 
8 66. 
Dem Präsidenten des Hauses steht die Handhabung der Polizei im 
Sitzungsgebäude und in den Zuhörerräumen zu. 
8 67. 
Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt, oder 
sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle entfernt. 
8 68. 
Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Präsident 
anordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne räumen. 
VII. Urlaub, Zusscheiden und Neuwahl der Mitglieder. 
Arlaubsgesuche. 
§ 69. 
Für die Abwesenheit eines Mitgliedes bis zur Dauer von acht Tagen 
ist der Präsident Urlaub zu ertheilen berechtigt; für eine längere Zeit darf 
nur das Haus denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind 
unstatthaft. 
Ueber die Beurlaubungen wird ein Register geführt. 
Ausscheiden und Neuwahl. 
8 70. 
Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Abgeordneten erledigt 
wird, so macht der Präsident dem Minister des Innern davon Anzeige, damit 
dieser in der kürzesten Frist die Neuwahl veranlaßt. 
VIII. Adressen und Deputationen. 
Adressen. 
8 71. 
Wird beantragt, eine Adresse an den König zu'richten (Art. 81 der Verf.= 
U.), und haben der oder die Antragsteller dem Hause einen formulirten Ent-
	        
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