Einleitung. 83. 59
von der Verwaltung, von dem Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechts. Das vierte Kapitel des zweiten Buches gliedert sich wieder in die
vier Abschnitte: das Recht der Finanzverwaltung, innere Verwaltung, das
Rechtsverhältniß des Staates zur Kirche, das Verhältniß des Preußischen
Staates zum Deutschen Reiche.
Kommt man von dem auf breiter Grundlage aufgebauten, das ganze
Detail der Gesetzgebung und Verwaltung darlegenden Rönne'schen Werk zu
dem Schulze'schen, so ist der erste Eindruck der der stofflichen Dürftigkeit.
Dieser erste Eindruck ist kein unbegründeter, denn der Leser des Schulze'schen
Staatsrechts wird durch das ganze Werk hindurch eine größere Stofffülle ver-
missen, ja sogar hier und da die Frage aufwerfen müssen, ob v. Schulze per-
sönlich das gesammte positive Material bemeistert hat. Auch finden sich hier
und da sachliche Versehen. So wird z. B. noch in der zweiten Auflage im
ersten Bande auf S. 215 das Strafgesetzbuch vom 14. April 1851, S. 376
das Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November
1867 zitirt, und S. 370 wegen des Petitionsrechtes auf die spätere Darstellung
verwiesen, später aber desselben mit keinem Worte gedacht. Aber der Verfasser,
wenn auch natürlich solche einzelne Mängel unwillentliche sind, hat gar nicht
beabsichtigt, an Stofffülle mit v. Rönne zu konkurriren, vielmehr soll sein von
einem Universitätslehrer verfaßtes und aus langjährigen Vorlesungen über den
Gegenstand hervorgegangenes Werk ein Lehrbuch sein. Dementsprechend trägt
es den reinen Lehrbuchcharakter an sich und zwar den Charakter eines Lehr-
buchs, welches durch seine vortrefflichen rechtsgeschichtlichen Erörterungen, sowie,
um v. Schulze's eigene Worte zu wiederholen, durch die genauere Abgrenzung
des Gebiets, die systematische Anordnung des Ganzen, die juristische Begrün-
dung und geistige Durchdringung der einzelnen staatlichen Institutionen als
eine meisterliche Ergänzung des Rönne'schen Werkes erscheint, mit welchem zu-
sammen es gleich von seinem ersten Erscheinen ab die Litteratur des Preu-
ßischen Staatsrechts beherrscht hat.
Erst in dem Jahre 1888 ist der Versuch gewagt worden, in einem und
demselben Werke mit einer wissenschaftlichen prinzipiellen Begründung der
Grundlagen eine vollständige Darstellung des positiven Rechtsstoffes zu ver-
binden und auf diese Weise die Herrschaft der beiden bisher besprochenen
Werke zu brechen. Der Verfasser dieses Versuchs, der frühere Berliner
Privatdozent und jetzige Amtsrichter Dr. Bornhak, ist bereits vorher bekannt
geworden durch eine dreibändige Geschichte des Preußischen Verwaltungs-
rechts (Berlin 1884—1886). Sein Werk Preußisches Staatsrecht, 3 Bände,
1888—1890, enthält in dem ersten Bande (XII, 552.) außer den
einleitenden Erörterungen die Darstellung des Verfassungsrechts, Subjekt der
Herrschaft, Objekte der Herrschaft, Funktionen der Herrschaft, Gesetzgebung,
richterliche Gewalt. Der zweite Band (VII. 504) giebt die allgemeinen Lehren
des Verwaltungsrechts, nämlich das Beamtenrecht, die Verwaltungsorganisation
und den Rechtsschutz auf dem Gebiecte des öffentlichen Rechts. Der dritte
Band (IV. 800) behandelt die Einzelgebiete der Verwaltung: Auswärtiges,
Kriegswesen, Justiz, innere Verwaltung, mit einem Anhange über die Sozial-
gesetzgebung des Reichs. Der zweite und dritte Band treten unter der Be-
zeichnung Preußisches Verwaltungsrecht auch als ein selbstständiges Werk auf.
Ein 70 Seiten zählender Ergänzungsband ist 1893 erschienen.
Das Bornhak'sche Werk berücksichtigt überall die geschichtliche Entwicke-