Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 581 
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752. 
Würde und Ehre Unsers Königlichen Chur und Fürstl. Hauses besonders vor- 
träglich und ersprießlich zu seyn ebenfall befunden, auch dahero aus auff- 
richtiger Wohlmeynung und redlicher Sorgfalt vor das fernere Aufnehmen, 
und den beharrlichen Flor beyder Marggräfflichen Linien in Francken, auch 
zu desto mehrerer Bekräfftigung des bishero unterhaltenen unbeschränkten Ver- 
trauens und vollkommener Einverständnüß, dem Werke alle Förderung zu 
geben, Uns entschlossen und anerklähret; Das Wir solchem nach alle erst er- 
meldete Compactata Domus genau eingesehen, deren Inhalt reifflich erwogen, 
und folgender gestalt gemeinsahmlich erneuret und bestätiget haben. Ob- 
wohl nemblich 
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Alle diese Hauß-Verträge dahin zuforderst abziehlen, daß eine richtige 
Successions = Ordnung in Unserm Königl. Chur= und Fürstl. Gesambt-Hause 
jederzeit beobachtet und allen darüber entstehenkönnenden Irrungen hinlänglich 
und wirksahm vorgebeugt werden möge; auch ermeldte Pacta Domus bereits 
so deutlich abgefaßt sind, daß solche einiger weiteren Erläuterung keinesweges 
zu bedürffen scheinen; Allermaßen in der Achillaeischen Disposition klar ver- 
sehen ist, daß nun zwey Haupt-Linien, nemlich die Chur-Linie und die Linii 
derer Marggraffen in Francken, allein die Regierung der respective Chur und 
dazu gehörigen Lande und des Marggraffthumbs, Ober= und Unterhalb Ge- 
bürgs, haben und führen, folglich nicht mehr als drey Regierende Fürsten 
seyn sollten; Auch in eben derselben Disposition festgesetzet ist, daß wann die 
eine Fränckische Linie abgehet, alsdann die andere über bleibende, der ersteren 
zu succediren habe. Wie dann Anno 1495 da Weyland Churfürsten Alberti 
Achillis jüngster Sohn Marggraff Sigmund, ohne Nachkommenschaft mit Tode 
abgegangen, dessen Alterer Bruder, Marggraff Friderich, die Gesambte Lande 
in Francken, sowohl Ober als Unterhalb Gebürgs, überkommen, und auf seine 
Posteritaet transmittiret hat. Welche Vereinbahrung Beyder erwehnten 
Fürstenthümer auch nachhero bey deßen Enkel, Weylandt Marggraffen Georg 
Friderich dem Altern, als Marggraff Albertus Alcibiades, Anno 1557 unbeerbt 
verstorben ist, sich nochmals zugetragen; So wollen Wir jedoch zu Verhütung 
aller künfftigen Mißverständnüß, so sich über die Successions-Ordnung jemahls 
ereignen könnte, auffs Neue Statuiren, ordnen und bedingen (Thun auch 
solches vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, hiermit und in krafft dieses 
dergestalt, daß woferne, nach Gottes heiliger Fügung die Marggräffliche Culm- 
bachische, oder aber die Marggräfflich Onolzbachische Linie völlig verblühen und 
abgehen würde, alsdann die eine oder die andere überbleibende florirende Linie in 
das erledigte Fürstenthumb in Francken succediren, mithin ein zeitlich regierender 
Marggraff, respective zu Culmbach oder zu Onoltzbach, das angefallene Fürsten- 
thumb überkommen, und solches neben Seinem bereits besitzenden Antheil der 
Lande in Francken, zugleich haben und regieren, hiernechst auch nach seinem 
Ableben, das Gesambte combinirte Land Ober und Unterhalb Gebürgs, mit 
dem dazu acquirirten Limburgischen Reichs-Lehen, und denen Gräfflichen 
Geyerischen Gütern, auch allen denen beyden ermeldten Fürstenthümern zuge- 
schlagenen Neo- acquiritis: jedoch mit Ausschließung desjenigen, was die 
Allodial-Erben der abgehenden Linie davon von Rechtswegen zu fordern haben 
mögten:) auff Seinen Erstgebohrnen Printzen, nach Arth und Weise des Primo- 
genitur-Rechts transmittiren und vererben solle und zwar dergestalt, daß die 
einmahl combinirte Lande, weder unter dessen etwanige Brüder, noch auf 
 
	        
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