VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 581
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752.
Würde und Ehre Unsers Königlichen Chur und Fürstl. Hauses besonders vor-
träglich und ersprießlich zu seyn ebenfall befunden, auch dahero aus auff-
richtiger Wohlmeynung und redlicher Sorgfalt vor das fernere Aufnehmen,
und den beharrlichen Flor beyder Marggräfflichen Linien in Francken, auch
zu desto mehrerer Bekräfftigung des bishero unterhaltenen unbeschränkten Ver-
trauens und vollkommener Einverständnüß, dem Werke alle Förderung zu
geben, Uns entschlossen und anerklähret; Das Wir solchem nach alle erst er-
meldete Compactata Domus genau eingesehen, deren Inhalt reifflich erwogen,
und folgender gestalt gemeinsahmlich erneuret und bestätiget haben. Ob-
wohl nemblich
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Alle diese Hauß-Verträge dahin zuforderst abziehlen, daß eine richtige
Successions = Ordnung in Unserm Königl. Chur= und Fürstl. Gesambt-Hause
jederzeit beobachtet und allen darüber entstehenkönnenden Irrungen hinlänglich
und wirksahm vorgebeugt werden möge; auch ermeldte Pacta Domus bereits
so deutlich abgefaßt sind, daß solche einiger weiteren Erläuterung keinesweges
zu bedürffen scheinen; Allermaßen in der Achillaeischen Disposition klar ver-
sehen ist, daß nun zwey Haupt-Linien, nemlich die Chur-Linie und die Linii
derer Marggraffen in Francken, allein die Regierung der respective Chur und
dazu gehörigen Lande und des Marggraffthumbs, Ober= und Unterhalb Ge-
bürgs, haben und führen, folglich nicht mehr als drey Regierende Fürsten
seyn sollten; Auch in eben derselben Disposition festgesetzet ist, daß wann die
eine Fränckische Linie abgehet, alsdann die andere über bleibende, der ersteren
zu succediren habe. Wie dann Anno 1495 da Weyland Churfürsten Alberti
Achillis jüngster Sohn Marggraff Sigmund, ohne Nachkommenschaft mit Tode
abgegangen, dessen Alterer Bruder, Marggraff Friderich, die Gesambte Lande
in Francken, sowohl Ober als Unterhalb Gebürgs, überkommen, und auf seine
Posteritaet transmittiret hat. Welche Vereinbahrung Beyder erwehnten
Fürstenthümer auch nachhero bey deßen Enkel, Weylandt Marggraffen Georg
Friderich dem Altern, als Marggraff Albertus Alcibiades, Anno 1557 unbeerbt
verstorben ist, sich nochmals zugetragen; So wollen Wir jedoch zu Verhütung
aller künfftigen Mißverständnüß, so sich über die Successions-Ordnung jemahls
ereignen könnte, auffs Neue Statuiren, ordnen und bedingen (Thun auch
solches vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, hiermit und in krafft dieses
dergestalt, daß woferne, nach Gottes heiliger Fügung die Marggräffliche Culm-
bachische, oder aber die Marggräfflich Onolzbachische Linie völlig verblühen und
abgehen würde, alsdann die eine oder die andere überbleibende florirende Linie in
das erledigte Fürstenthumb in Francken succediren, mithin ein zeitlich regierender
Marggraff, respective zu Culmbach oder zu Onoltzbach, das angefallene Fürsten-
thumb überkommen, und solches neben Seinem bereits besitzenden Antheil der
Lande in Francken, zugleich haben und regieren, hiernechst auch nach seinem
Ableben, das Gesambte combinirte Land Ober und Unterhalb Gebürgs, mit
dem dazu acquirirten Limburgischen Reichs-Lehen, und denen Gräfflichen
Geyerischen Gütern, auch allen denen beyden ermeldten Fürstenthümern zuge-
schlagenen Neo- acquiritis: jedoch mit Ausschließung desjenigen, was die
Allodial-Erben der abgehenden Linie davon von Rechtswegen zu fordern haben
mögten:) auff Seinen Erstgebohrnen Printzen, nach Arth und Weise des Primo-
genitur-Rechts transmittiren und vererben solle und zwar dergestalt, daß die
einmahl combinirte Lande, weder unter dessen etwanige Brüder, noch auf