Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

582 VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752. 
Descendenten, oder andere Erben und Nachfolger nimmer wiederumb vertheilet, 
sondern hinführo und zu ewigen Zeiten, so lange noch Marggraffen von einer 
oder der anderen Fränckischen Linie übrig sind, nur einer allein die sämbtliche 
Fränckische Lande, sowohl Bayreuthischen, als Onoltzbachischen Antheils, un- 
zertrennt haben und besitzen, mithin solchenfalls in Francken nur eine regierende 
Marggräffliche Linie seyn undt bleiben solle. Inmaßen dieses sowohl denen 
Gesambten vorigen Hauß-Compaatatis, als auch der erst bemeldeten Observantz, 
und dem Sinn und der Meynung, so sämmbtliche Chur= undt Fürstl. Branden- 
burgische Linien, bey jeder Gelegenheit, und in allen Recessen, Declarationen, 
üörkunden und Verträgen ausdrücklich geäußert haben, vollkommen gemäß ist. 
Würde aber 
2. 
nach dem unerforschlichen Rathschluß des Höchsten der Fall sich ereignen, daß 
die Linie Unserer, derer Marggraffen zu Brandenburg in Francken gänzlich und 
völlig erlöschen, mithin kein gebohrner Marggraff, weder von der Culmbachischen 
noch Onoltzbachischen Branche mehr vorhanden seyn würde; So declariren, 
ordnen und setzen Wir, der König, mit vollkommener Beystimmung und Ein- 
willigung Unserer, der Marggraffen, hierdurch fest, daß alsdann nach klarem 
Inhalt der Achillaeischen Disposition, sämmbtliche Marggräffliche Lande in 
Francken, Ober= und Unterhalb Gebürgs, mit allem Ein= und Zugehorungen, 
denen gegenwärtigen sowohl, als denenjenigen, so hinführo dazu annoch acquiriret 
werden mögten, an die Königliche Chur Linie, und zwar an den regierenden 
König in Preußen, und Churfürsten zu Brandenburg ohnstreitig zurückfallen, 
und mit der Crohn und Chur auff ewig consolidiret, und dergestalt vereinigt 
werden solle, daß hinführo in keines Königes in Preußen und Churfürsten zu 
Brandenburg Willkühr stehen soll, hierunter einige Abänderung zu treffen und 
die Fränckische Lande des Hauses Brandenburg gantz oder zum Theil, etwa 
in favorem der Nachgebohrnen Königl. Printzen, von der Crohn und Chur 
hinwiederumb zu trennen, allermaßen dann alle dergleichen Unternehmungen, 
unter was vor Schein oder Vorwandt selbige auch in Zukunft tentiret werden 
wolten, hierdurch mit gemeinem Rath und Einstimmung allerseitiger Contra- 
hirender Theile, zum voraus für null und nichtig, und gantz ohnkräfftig 
declariret werden. Und damit 
3 
Allem hierbey vorkommen könnenden Zweiffel oder Mißdeutung dieser klaren 
Abrede und Verordnung vors künfftige kräfftig vorgebeuget werde, so soll die 
Huldigungsformul sowohl in denen Königl. Chur und übrigen dazu gehörigen 
Landen, in so ferne solches, denen besonderen Rechten und Verfassungen nach, 
thunlich ist, und ohne Inconvenientz geschehen kann, als auch in Beyden Marg— 
graffthümern in Francken ausdrücklich hiernach eingerichtet werden. Wiewohlen 
nun auch 
  
4. 
Die milde Vorsehung Gottes, das Königl. Churhauß Brandenburg mit zahl- 
reicher männlicher Succession gesegnet hat, auch nach Unserm, derer Marg- 
graffen grundmüthigst devotestem Wunsch, bis an das Ende der Weldt, in 
immer blühenden Hohen Wohlstandt erhalten wird; So setzen jedoch, ordnen 
und Statuiren Wir der König, und Wir, beyde Marggraffen, auff den Fall, 
welchen Gott der Allmächtige abwenden wolle, da die gegenwärtig florirende 
Königl. Chur-Linie gäntzlich erlöschen, und kein Männlicher Descendent von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.