582 VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752.
Descendenten, oder andere Erben und Nachfolger nimmer wiederumb vertheilet,
sondern hinführo und zu ewigen Zeiten, so lange noch Marggraffen von einer
oder der anderen Fränckischen Linie übrig sind, nur einer allein die sämbtliche
Fränckische Lande, sowohl Bayreuthischen, als Onoltzbachischen Antheils, un-
zertrennt haben und besitzen, mithin solchenfalls in Francken nur eine regierende
Marggräffliche Linie seyn undt bleiben solle. Inmaßen dieses sowohl denen
Gesambten vorigen Hauß-Compaatatis, als auch der erst bemeldeten Observantz,
und dem Sinn und der Meynung, so sämmbtliche Chur= undt Fürstl. Branden-
burgische Linien, bey jeder Gelegenheit, und in allen Recessen, Declarationen,
üörkunden und Verträgen ausdrücklich geäußert haben, vollkommen gemäß ist.
Würde aber
2.
nach dem unerforschlichen Rathschluß des Höchsten der Fall sich ereignen, daß
die Linie Unserer, derer Marggraffen zu Brandenburg in Francken gänzlich und
völlig erlöschen, mithin kein gebohrner Marggraff, weder von der Culmbachischen
noch Onoltzbachischen Branche mehr vorhanden seyn würde; So declariren,
ordnen und setzen Wir, der König, mit vollkommener Beystimmung und Ein-
willigung Unserer, der Marggraffen, hierdurch fest, daß alsdann nach klarem
Inhalt der Achillaeischen Disposition, sämmbtliche Marggräffliche Lande in
Francken, Ober= und Unterhalb Gebürgs, mit allem Ein= und Zugehorungen,
denen gegenwärtigen sowohl, als denenjenigen, so hinführo dazu annoch acquiriret
werden mögten, an die Königliche Chur Linie, und zwar an den regierenden
König in Preußen, und Churfürsten zu Brandenburg ohnstreitig zurückfallen,
und mit der Crohn und Chur auff ewig consolidiret, und dergestalt vereinigt
werden solle, daß hinführo in keines Königes in Preußen und Churfürsten zu
Brandenburg Willkühr stehen soll, hierunter einige Abänderung zu treffen und
die Fränckische Lande des Hauses Brandenburg gantz oder zum Theil, etwa
in favorem der Nachgebohrnen Königl. Printzen, von der Crohn und Chur
hinwiederumb zu trennen, allermaßen dann alle dergleichen Unternehmungen,
unter was vor Schein oder Vorwandt selbige auch in Zukunft tentiret werden
wolten, hierdurch mit gemeinem Rath und Einstimmung allerseitiger Contra-
hirender Theile, zum voraus für null und nichtig, und gantz ohnkräfftig
declariret werden. Und damit
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Allem hierbey vorkommen könnenden Zweiffel oder Mißdeutung dieser klaren
Abrede und Verordnung vors künfftige kräfftig vorgebeuget werde, so soll die
Huldigungsformul sowohl in denen Königl. Chur und übrigen dazu gehörigen
Landen, in so ferne solches, denen besonderen Rechten und Verfassungen nach,
thunlich ist, und ohne Inconvenientz geschehen kann, als auch in Beyden Marg—
graffthümern in Francken ausdrücklich hiernach eingerichtet werden. Wiewohlen
nun auch
4.
Die milde Vorsehung Gottes, das Königl. Churhauß Brandenburg mit zahl-
reicher männlicher Succession gesegnet hat, auch nach Unserm, derer Marg-
graffen grundmüthigst devotestem Wunsch, bis an das Ende der Weldt, in
immer blühenden Hohen Wohlstandt erhalten wird; So setzen jedoch, ordnen
und Statuiren Wir der König, und Wir, beyde Marggraffen, auff den Fall,
welchen Gott der Allmächtige abwenden wolle, da die gegenwärtig florirende
Königl. Chur-Linie gäntzlich erlöschen, und kein Männlicher Descendent von