Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 583 
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752. 
Weyl. Churfürsten Johann Georg hochstseel. Gedächtnüß, mehr übrig seyn würde, 
daß alsdann die sämbtliche, dem Königl. Churhause Preußen und Brandenburg 
angehörige und in Zukunft weiter anfallende Lande, mit allen Ein= und Zu- 
behörungen, Rechten und Praeeminentien, nach abermaliger Anweisung der 
Achillaeischen Disposition, dem nechsten Regierenden Agnaten in Francken 
secundum praerogativam Liniae mithin zuvörderst dem Culmbachischen, und 
demnechst dem Onoltzbachischen Stamm, zukommen und angedeyhen sollen. 
Welchen falls jedoch . 
Derjenige in Francken Regirende Fürstliche Agnat, welchen die Succession 
in die Königl. Chur und dazu gehörige Lande treffen würde, seinen Landes- 
Antheil in Francken dem zweiten Regierenden Marggraffen daselbst abzutreten 
hätte, dergestalt, daß, vermög offterwähnter Achillaeischer Disposition, die der 
Königl. Chur-Linie anjetzo zugehörige und künftig annoch zufallende Lande, mit 
allen Ihren Zubehörungen, den einen Theil, und die beyde combinirte Fürstl. 
Lande in Francken Ober= und Unterhalb Gebürgs, mit Ihren Pertinentzien 
den zweiten Theil ausmachten. So lange aber 
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Als die drey dermahlen vorhandene Regierende Königl. Chur= und Fürstl. 
Linien in blühendem Stande sich befinden, haben Wir, der König, und Wir, 
die beyde Marggraffen, vor Uns und Unsere Nachkommen und Erbfolgern, 
Uns vereinbahret und verglichen, daß die einmahl festgesetzte Successions= 
Ordnung auff kein Arth und Weise alteriret, geändert, noch eingeschrenket, 
noch weniger einem Agnaten Unseres Hauses gestattet werden solle, Sein 
künfftiges Successions-Recht, (falls Er sich dessen freywillig begeben wollte) 
einem andern Agnaten vorläuffig zu cediren und einzuräumen als nur allein 
demjenigen, welcher unmittelbahr nach ihm das nechste Recht zur Erbfolge hat, 
und wann jener und Seine Descendentz nicht vorhanden wären, an dessen Stelle 
immediate zu succediren hätte; Gestalten keine andere Cessio juris succedendi, 
als nur an den nechst folgenden Agnaten stattfinden, alles andere aber vor 
nichtig und ungültig im gantzen Gesambt-Hause geachtet werden solle. Gleich- 
wie nun 5 
Diese Erklähr= Wiederhohl= und Bestättigung der mehrerwehnten Pactorum 
Domus auff die Erhaltung der Gloire. Würde und des Wohlstandts Unsers 
Königlichen Chur= und Fürstl. Gesammbt-Hauses lediglich und allein abzwecket; 
Also ist Unser Gemeinsahmer Wille und Meynung, daß ein jeder nachgeborner 
Marggraff zu Brandenburg sowohl von der Königl. Chur= als Marggräfflich 
Fränckischen Linie, nach Anweisung des Gerauischen Vertrags, zu dessen allen 
ebenmäßiger Steiff= und Festhaltung sich schriftlich anerklähre, und folgenden 
Eydlichen Revers darüber ausstelle: 
„Von Gottes Gnaden, Wir N. N. Marggraff zu Brandenburg, 
tot. tit. Uhrkunden und bekennen hiermit öffentlich, vor Uns, Unsern 
Erben und Nachkommen: Demnach Weyl. Churfürst Albertus Achilles 
zu Brandenburg, Christmildester Gedächtniss, sub dato Cölln an der 
Spree, den 25. Febr. 1473. eine Verordnung errichtet, wie es in Unserm 
Chur= und Fürstl. Hause mit der Succession und andern dahin ein- 
schlagenden Punkten, hinführo zu ewigen Zeiten gehalten werden solle,
	        
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