Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

588 VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752. 
Glatz, Hohenzollern und Schwerin, Herr der Lande Rostock und Stargardt, 
Graf zu Sayn und Wittgenstein, Herr zu Limpurg 2c. 
Thun kund für jedermänniglich, dem es zu wissen nöthig ist, und be- 
kennen für Uns und Unsere respective Crohn= und Chur auch fürstliche Erben 
und Nachfolger. Nachdem in dem unter heutigem dato geschlossenen Erneuerungs- 
Recess der pactorum des gesambten Königl. Chur und Fürstlichen Hauses 
Preußen und Brandenburg, und zwar in dessen 4ten Articul, aus erheblichen 
Considerationen, nur in generalen und vaguen Terminis verabredet worden, 
daß nachdem unter des Allerhöchsten gnädiger Fürsorge zwar nicht leicht zu 
vermuthenden, jedennoch nicht unmöglichen gäntzlichem Abgang der männlichen 
Descendenten der Königl. Chur-Linie Preußen und Brandenburg die Sämbtliche 
derselben angehörige und in Zukunfft weiter anfallende Lande und deren Ein- 
und Zubehörungen, Rechte und Pertinentzien an den nechsten regierenden 
Agnaten in Francken secundum praerogativam lineae anheim fallen und 
gedeyhen sollen, so haben Wir der König, gut gefunden, hiedurch insbesondere 
deutlich zu declariren, was maßen Wir zu Conservation und Gloire Unsers 
Etats für unumbgänglich nöthig erachten, und Unsere wahre und ernstliche In- 
tention allerdings dahin gehe, daß die gesambte von dem Allerhöchsten Unserm 
Königlichen Chur-Hause geschenckte Macht unzertrennlich beysammen bleibe, 
folglich auf oberwehnten Fall alle und jede Lande, welche Wir anzjetzo besitzen, 
oder von Unserer Königl. Chur Linie noch fernerhin erworben werden mögten, 
ohne Ausnahme, auf was Arth und gquo titulo, solche auch an dieselbe ge- 
langet sind und zwar mit Ausschließung der von Unserer Königl. Chur Linie 
posterirenden weiblichen Descendentz und deren obgleich männlichen Nachkommen, 
obbeschriebenermaßen an den Mannes-Stamm der Fränckischen Linie fallen und 
vererbet werden sollen, auff die Art und Weise, wie solches bey denen in dem 
Hertzogthum Schlesien und der Graffschafft Glatz eingenommenen Huldigungen, 
in Ansehung dieser Provintzien, deutlich festgesetzet worden. Wie uns aber 
nicht unbekandt ist, daß sothane Disposition in Ansehung verschiedener anderen 
Provintzien, und insonderheit dererjenigen, welche vermöge des weiblichen 
Successions Rechts an Unser Königliches Chur-Hauß gediehen, nicht geringen 
Wiederspruch finden dürffte, so wollen Wir nicht nur bei Unserm Leben Uns 
angelegen seyn lassen, die dabey zu besorgende Hindernüße zu heben, sondern 
auch dieses Werk Unseren Successoren und Nachkommen auff das nachdrück- 
lichste recommendiren und Sie ernstlich ermahnen, daß Sie keine Gelegenheit 
vorbeylassen, insonderheit, wann sich wegen Erlöschung Unserer Königl. Chur 
Linie eine nähere Gefahr, als dem Höchsten sey Dank, noch zur Zeit vorhanden, 
äußern mögte, die Indivisibilitaet Unserer sämbtlichen Lande auff einen soliden 
Juß zu setzen, und durch anständige zu solchem Endtzweck abzielende Heyrathen 
und andere redliche und erlaubte Mittel, wodurch die dagegen zu besorgende 
Einwendungen ohnkräfftig gemacht werden könnten, zu versichern. Daferne 
aber das Göttliche Verhängnüß es dergestalt fügte, daß auch in denen Fränckischen 
Linien Unsers Gesambt-Hauses der Mannes Stamm gäntzlich verlöschete, so 
daß gar kein Marggraff zu Brandenburg mehr vorhanden wäre, in solchem 
Falle wollen Wir denen Weiblichen Descendenten Unserer Königl. Chur Linie 
und dererselben Nachkommen beyderley Geschlechts alle und jede Ihnen an die 
durch Weibliche succession an Unser Königliches Chur-Hauß gediehene Stücke 
competirende Gerechtsahme ausdrücklich reserviret haben, dergestalt, daß die 
nechste Erbin des letzten possessoris Unserer gegenwärtigen Königl. Chur Linie 
 
	        
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