588 VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752.
Glatz, Hohenzollern und Schwerin, Herr der Lande Rostock und Stargardt,
Graf zu Sayn und Wittgenstein, Herr zu Limpurg 2c.
Thun kund für jedermänniglich, dem es zu wissen nöthig ist, und be-
kennen für Uns und Unsere respective Crohn= und Chur auch fürstliche Erben
und Nachfolger. Nachdem in dem unter heutigem dato geschlossenen Erneuerungs-
Recess der pactorum des gesambten Königl. Chur und Fürstlichen Hauses
Preußen und Brandenburg, und zwar in dessen 4ten Articul, aus erheblichen
Considerationen, nur in generalen und vaguen Terminis verabredet worden,
daß nachdem unter des Allerhöchsten gnädiger Fürsorge zwar nicht leicht zu
vermuthenden, jedennoch nicht unmöglichen gäntzlichem Abgang der männlichen
Descendenten der Königl. Chur-Linie Preußen und Brandenburg die Sämbtliche
derselben angehörige und in Zukunfft weiter anfallende Lande und deren Ein-
und Zubehörungen, Rechte und Pertinentzien an den nechsten regierenden
Agnaten in Francken secundum praerogativam lineae anheim fallen und
gedeyhen sollen, so haben Wir der König, gut gefunden, hiedurch insbesondere
deutlich zu declariren, was maßen Wir zu Conservation und Gloire Unsers
Etats für unumbgänglich nöthig erachten, und Unsere wahre und ernstliche In-
tention allerdings dahin gehe, daß die gesambte von dem Allerhöchsten Unserm
Königlichen Chur-Hause geschenckte Macht unzertrennlich beysammen bleibe,
folglich auf oberwehnten Fall alle und jede Lande, welche Wir anzjetzo besitzen,
oder von Unserer Königl. Chur Linie noch fernerhin erworben werden mögten,
ohne Ausnahme, auf was Arth und gquo titulo, solche auch an dieselbe ge-
langet sind und zwar mit Ausschließung der von Unserer Königl. Chur Linie
posterirenden weiblichen Descendentz und deren obgleich männlichen Nachkommen,
obbeschriebenermaßen an den Mannes-Stamm der Fränckischen Linie fallen und
vererbet werden sollen, auff die Art und Weise, wie solches bey denen in dem
Hertzogthum Schlesien und der Graffschafft Glatz eingenommenen Huldigungen,
in Ansehung dieser Provintzien, deutlich festgesetzet worden. Wie uns aber
nicht unbekandt ist, daß sothane Disposition in Ansehung verschiedener anderen
Provintzien, und insonderheit dererjenigen, welche vermöge des weiblichen
Successions Rechts an Unser Königliches Chur-Hauß gediehen, nicht geringen
Wiederspruch finden dürffte, so wollen Wir nicht nur bei Unserm Leben Uns
angelegen seyn lassen, die dabey zu besorgende Hindernüße zu heben, sondern
auch dieses Werk Unseren Successoren und Nachkommen auff das nachdrück-
lichste recommendiren und Sie ernstlich ermahnen, daß Sie keine Gelegenheit
vorbeylassen, insonderheit, wann sich wegen Erlöschung Unserer Königl. Chur
Linie eine nähere Gefahr, als dem Höchsten sey Dank, noch zur Zeit vorhanden,
äußern mögte, die Indivisibilitaet Unserer sämbtlichen Lande auff einen soliden
Juß zu setzen, und durch anständige zu solchem Endtzweck abzielende Heyrathen
und andere redliche und erlaubte Mittel, wodurch die dagegen zu besorgende
Einwendungen ohnkräfftig gemacht werden könnten, zu versichern. Daferne
aber das Göttliche Verhängnüß es dergestalt fügte, daß auch in denen Fränckischen
Linien Unsers Gesambt-Hauses der Mannes Stamm gäntzlich verlöschete, so
daß gar kein Marggraff zu Brandenburg mehr vorhanden wäre, in solchem
Falle wollen Wir denen Weiblichen Descendenten Unserer Königl. Chur Linie
und dererselben Nachkommen beyderley Geschlechts alle und jede Ihnen an die
durch Weibliche succession an Unser Königliches Chur-Hauß gediehene Stücke
competirende Gerechtsahme ausdrücklich reserviret haben, dergestalt, daß die
nechste Erbin des letzten possessoris Unserer gegenwärtigen Königl. Chur Linie