VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 4. 593
Die erste Ernennung des Hofstaats Ihrer Königlichen Hoheit und Liebden
erfolgt von Uns dem Könige von Preußen.
Wenn dagegen in der Folgezeit Entlassungen und Wiederanstellungen
erforderlich werden, so sollen, in Ansehung der weiblichen Dienerschaft, mit
Ausschluß der Oberhofmeisterin und der Hofdamen, solche von der Prinzessin
Königlichen Hoheit und Liebden abhangen.
Die Oberhofmeisterin, den Kammerherrn und die Hofdamen betreffend,
soll es dergestalt gehalten werden, daß solche von der Prinzessin Uns, dem
König von Preußen, vorgeschlagen und darauf von Uns, dem König, ernannt
werden, und ihre Abschaffung, so wie ihre Anstellung, auf den Vorschlag der
Prinzessin, von Uns, dem König, angeordnet wird und geschiehet.
Was das übrige vorbezeichnete Personal betrifft, so soll dessen Anstellung,
Entlassung und Wiederanschaffung von dem Prinzen N. N. und der Durch-
lauchtigsten Prinzessin Gemahlin desselben abhangen.
Wegen der vorbezeichneten Hofbedienten Gerichtsstandes in persönlichen
Angelegenheiten, es seyen Civil= oder Criminalsachen, soll es eben so gehalten
werden, wie es mit Unserer, des Prinzen N. N. Dienerschaft bisher gehalten
worden ist.
Artikel 4.
Gegenvermächtniß und Witthum.
Wir der König von Preußen für den Prinzen JN. J. setzen der künftigen
Gemahlin desselben der Prinzessin N. N. zum Gegenvermächtniß die Summe
von Zwanzigtausend Thalern, jedoch dergestalt, daß dieses Gegenvermächtniß
überall nur zur Sicherheit des Heyrathsgutes und des Witthums dienen soll,
und daß dieses Gegenvermächtniß den weiter unten in diesem Ehevertrag zur
Hypothek zu setzenden Kronfideicommißfonds nur so lange belasten soll, bis alle
Festsetzungen wegen des Heyrathsgutes und wegen des Witthums von Seiten
des Königlichen Hauses Preußen erfüllt sind, so daß demnach dieses Gegen-
vermächtniß niemals wirklich bezahlt werden soll.
Dieses Gegenvermächtniß und das Heyrathsgut zusammen betragen die
Summe von Vierzigtausend Thalern, von welcher Summe zehn Prozent jähr-
licher Zinsen betragen würden Viertausend Thaler, welche also als jährliches
Witthum würden gereicht werden müssen.
Damit aber Unsere, des Prinzen N. N. künftige Gemahlin Unsere eheliche
Liebe und Fürsorge desto mehr ersehen möge, so haben Wir, der König von
Preußen für den Prinzen N. N. dieses Witthum dergestalt verbessert und dem-
selben zugelegt, daß hochgedachte Prinzessin anstatt der vorerwähnten Vier-
tausend Thaler, überhaupt und in Allem Dreißigtausend Thaler, nemlich Vier-
undzwanzigtausend Thaler in Courant und Sechstausend Thaler in Gold jährlich
Witthum zu genießen haben soll. Diese Dreißigtausend Thaler in vorbe-
schriebenen Münzsorten, wollen Wir, der König von Preußen, als Oberhaupt
Unsers Königlichen Hauses der Prinzessin N. N. Königlichen Hoheit und Liebden,
auf Unsern Kronfideicommißfonds, welcher aus den von uns zum Kronfideicommiß
gewidmeten Domänen und deren Einkünften besteht, dergestalt verweisen, ver-
sichern und verwitthumen, daß die Prinzessin, wenn dieselbe, nach dem Willen
Gottes, zu dem Wittwenstande gerathen sollte, an obbesagtem Fonds dero ge-
nugsame Versicherung und Hypothek haben, und aus den Einkünften dieses
Fonds die obbesagten Dreißigtausend Thaler, in den oben beschriebenen Münz-
Schwary, Preußische Verfassungsurkunde. 38