Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 4. 593 
Die erste Ernennung des Hofstaats Ihrer Königlichen Hoheit und Liebden 
erfolgt von Uns dem Könige von Preußen. 
Wenn dagegen in der Folgezeit Entlassungen und Wiederanstellungen 
erforderlich werden, so sollen, in Ansehung der weiblichen Dienerschaft, mit 
Ausschluß der Oberhofmeisterin und der Hofdamen, solche von der Prinzessin 
Königlichen Hoheit und Liebden abhangen. 
Die Oberhofmeisterin, den Kammerherrn und die Hofdamen betreffend, 
soll es dergestalt gehalten werden, daß solche von der Prinzessin Uns, dem 
König von Preußen, vorgeschlagen und darauf von Uns, dem König, ernannt 
werden, und ihre Abschaffung, so wie ihre Anstellung, auf den Vorschlag der 
Prinzessin, von Uns, dem König, angeordnet wird und geschiehet. 
Was das übrige vorbezeichnete Personal betrifft, so soll dessen Anstellung, 
Entlassung und Wiederanschaffung von dem Prinzen N. N. und der Durch- 
lauchtigsten Prinzessin Gemahlin desselben abhangen. 
Wegen der vorbezeichneten Hofbedienten Gerichtsstandes in persönlichen 
Angelegenheiten, es seyen Civil= oder Criminalsachen, soll es eben so gehalten 
werden, wie es mit Unserer, des Prinzen N. N. Dienerschaft bisher gehalten 
worden ist. 
Artikel 4. 
Gegenvermächtniß und Witthum. 
Wir der König von Preußen für den Prinzen JN. J. setzen der künftigen 
Gemahlin desselben der Prinzessin N. N. zum Gegenvermächtniß die Summe 
von Zwanzigtausend Thalern, jedoch dergestalt, daß dieses Gegenvermächtniß 
überall nur zur Sicherheit des Heyrathsgutes und des Witthums dienen soll, 
und daß dieses Gegenvermächtniß den weiter unten in diesem Ehevertrag zur 
Hypothek zu setzenden Kronfideicommißfonds nur so lange belasten soll, bis alle 
Festsetzungen wegen des Heyrathsgutes und wegen des Witthums von Seiten 
des Königlichen Hauses Preußen erfüllt sind, so daß demnach dieses Gegen- 
vermächtniß niemals wirklich bezahlt werden soll. 
Dieses Gegenvermächtniß und das Heyrathsgut zusammen betragen die 
Summe von Vierzigtausend Thalern, von welcher Summe zehn Prozent jähr- 
licher Zinsen betragen würden Viertausend Thaler, welche also als jährliches 
Witthum würden gereicht werden müssen. 
Damit aber Unsere, des Prinzen N. N. künftige Gemahlin Unsere eheliche 
Liebe und Fürsorge desto mehr ersehen möge, so haben Wir, der König von 
Preußen für den Prinzen N. N. dieses Witthum dergestalt verbessert und dem- 
selben zugelegt, daß hochgedachte Prinzessin anstatt der vorerwähnten Vier- 
tausend Thaler, überhaupt und in Allem Dreißigtausend Thaler, nemlich Vier- 
undzwanzigtausend Thaler in Courant und Sechstausend Thaler in Gold jährlich 
Witthum zu genießen haben soll. Diese Dreißigtausend Thaler in vorbe- 
schriebenen Münzsorten, wollen Wir, der König von Preußen, als Oberhaupt 
Unsers Königlichen Hauses der Prinzessin N. N. Königlichen Hoheit und Liebden, 
auf Unsern Kronfideicommißfonds, welcher aus den von uns zum Kronfideicommiß 
gewidmeten Domänen und deren Einkünften besteht, dergestalt verweisen, ver- 
sichern und verwitthumen, daß die Prinzessin, wenn dieselbe, nach dem Willen 
Gottes, zu dem Wittwenstande gerathen sollte, an obbesagtem Fonds dero ge- 
nugsame Versicherung und Hypothek haben, und aus den Einkünften dieses 
Fonds die obbesagten Dreißigtausend Thaler, in den oben beschriebenen Münz- 
Schwary, Preußische Verfassungsurkunde. 38
	        
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