596 VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 8.
aber respective an Unsere Krone und an Unser Königliches Haus wiederum
zurückfallen müssen.
Wenn bei dem Ableben des Prinzen N. N. aus dieser fürstlichen Ehe
Kinder am Leben sind, so sollen dieselben als Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses Preußen, unter Unserer, des Königs von Preußen, und
Unserer Erben und Nachfolger in der Krone, Vormundschaft, und auf Unsere,
des Königs von Preußen, und Unserer Erben und Nachfolger in der Krone,
sowohl in Ansehung des Ortes, Ihres Aufenthaltes, als sonst überall zu
treffende Anordnung, gebührend verpfleget, erzogen und der Verfassung Unseres
Königlichen Hauses Preußen gemäß, versorget werden, ohne daß Ihre König-
liche Hoheit die Prinzeßin aus Ihrem Witthum, oder aus Ihren sonstigen
Einkünften Beiträge dazu zu leisten hat.
Das Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler soll, nach dem Ableben
der hohen Frau Wittwe, auf die aus dieser fürstlichen Ehe vorhandene Nach-
kommenschaft fallen und vererbet seyn; nämlich wenn der Prinz N. N. aus
seiner fürstlichen Ehe mit der Prinzeßin N. N. Nachkommenschaft gewinnt,
und diese den Prinzen und demnächst auch die Durchlauchtigste Prinzeßin
überlebet, so soll das Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler an die gedachte
Nachkommenschaft, und nach deren Abgange, an die Krone Preußen verfallen
und vererbet seyn, selbst in dem Falle, wenn die Kinder aus dieser fürstlichen
Ehe, über kurz, oder lang, ohne Leibeserben zu gewinnen, versterben, oder
wenn überhaupt die Nachkommenschaft aus fürstlicher Ehe verstirbet, ohne
weitere Posterität zu hinterlaßen.
Wenn der Prinz N. N. die Prinzeßin N. N. als Wittwe hinterläßt,
aber aus seiner fürstlichen Ehe mit hochgedachter Prinzeßin keine Nachkommen-
schaft hinterläßt, oder wenn der hochgedachte Prinz N. N. die Prinzeßin
N. N. als Wittwe, und aus dieser seiner fürstlichen Ehe Nachkommenschaft
hinterläßt, welche aber bei Leben der fürstlichen Wittwe, Prinzeßin N. J.
mit Tode abgeht, ohne weitere Nachkommenschaft zu hinterlassen, alsdann
soll das Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler an Uns, den regierenden
Fürsten, und an Unsere Erben und Nachfolger in der Regierung, jedoch erst
nach dem Tode der Prinzeßin, zurückfallen und vererbet werden.
Artikekl 8.
Wie es zu halten ist, wenn die Durchlauchtigste Prinzeßin den
Wittwenstand verändert und mit Seiner Majestät des Königs von
Preußen Bewilligung zu einer zweyten standesmäßigen Ehe
schreitet.
Wenn die Durchlauchtigste Prinzeßin N. N. Ihren Wittwenstand ver-
ändert, und Sich anderweitig standesmäßig mit Unserer, des Königs von
Preußen, Bewilligung vermählet; so höret das in dem vierten Artikel der
gegenwärtigen Ehepacten verschriebene Witthum von jährlich Dreißigtausend
Thalern gänzlich auf, und cessiret sodann auch der Wittwensitz.
In Ansehung des Heyrathsgutes soll es im Falle der Veränderung des
Wittwenstandes, durch eine mit Unserer des Königs von Preußen, Bewilligung
geschlossene zweyte standesmäßige Vermählung hochgedachter Prinzeßin folgen-
dermaßen gehalten werden: