VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 9, 10. 597
Wenn, zur Zeit dieser so eben beschriebenen zweyten Vermählung, Nach-
kommenschaft aus der fürstlichen Ehe des Prinzen N. N. mit der Prinzeßin
N. N. vorhanden ist; so fällt sofort, bey dieser zweyten Vermählung der
Prinzeßin, das halbe Heyrathsgut an die fürstliche Nachkommenschaft aus der
Ehe des hochgedachten Prinzen mit der hochgedachten Prinzeßin, und die
andere Hälfte des Heyrathsgutes wird an die Prinzeßin ausgezahlet.
Wenn zur Zeit der obbeschriebenen zweyten Vermählung, keine Nach-
kommenschaft aus der fürstlichen Ehe des Prinzen N. N. mit der Prinzeßin
N. N. vorhanden ist; so soll sofort, bei der obbeschriebenen zweyten Vermählung
der Prinzeßin, das ganze Heyrathsgut an die hochgedachte Prinzeßin aus-
gezahlet werden.
Artikel 9.
Letztwillige Verordnungen.
Es bleibet dem Prinzen N. N. jedoch mit Königlich Preußischem, von
ihm spezialiter nachzusuchendem Consense, unbenommen, durch ein Testament,
Codicill oder Schenkung von Todeswegen, die Prinzeßin zu bedenken, doch
darf dadurch den Familien-Verträgen und den Verfassungen des Königlichen
Hauses Preußen und den Rechten des Königs von Preußen und des König-
lichen Hauses Preußen, wie auch den gegenwärtigen Ehepacten in nichts prä-
judiciret, oder zu nahe gehandelt werden.
Der von dem Prinzen N. N. vorstehendermaßen spezialiter nachzusuchende
Königlich Preußische Consens ist, zur Gültigkeit Seiner letztwilligen Ver-
ordnungen, nach der Verfaßung des Königlichen Hauses Preußen erforderlich.
Die Durchlauchtigste Prinzeßin soll berechtigt seyn, über dasjenige Ver-
mögen, was Sie, außer dem Heyrathsgute, etwan jetzo besitzet, oder künftig
rechtlich besitzen wird, letzwillig zu verordnen, und dazu der Nachsuchung des
Königlich Preußischen Consenses nicht bedürfen.
Diese letzwillige Verordnung soll aber sowohl überhaupt den gegen-
wärtigen Ehepacten, als insbesondere demjenigen nicht zuwiderlaufen, was
diese Ehepacten in Ansehung des Heyrathsgutes festsetzen, auf welches Heyraths-
gut eine letztwillige Verordnung der hochgedachten Prinzeßin und eine letztwillige
Verordnung des hochgedachten Prinzen sich nicht erstrecken, vielmehr in An-
sehung des Heyrathsgutes nur dasjenige gelten soll, was darüber die gegen-
wärtigen Ehepacten festsetzen.
Artikel 10.
Schulden.
Schulden soll und will der Prinz N. N. und soll und will die Prinzeßin
N. N. nicht contrahiren. Dieses wird hiermit hausverfassungsmäßig festgesetzt.
Ferner wird hierdurch festgesetzt, daß, in Ansehung der Schulden, welche
dennoch Ein Theil von den beyden hohen Vermählten, oder beyde hohe Ver-
mählten vor oder während der Ehe etwa contrahiren, keineswegs Ein Theil
für die Schulden des anderen Theiles haften oder einstehen, vielmehr der
Prinz von den Schulden, welche die Prinzeßin contrahiret, und die Prinzeßin
von den Schulden, welche der Prinz contrahiret, ganz frei seyn soll.