Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

622 Sachregister. 
— betr. Grenzveränderungen seit Emanation 
d. Verfassungsurkunde S. 46 B. 
Gesetzesvorlagen in den Kammern S. 
205 
Gesetzesvorschläge S. 213, Art. 64. 
Gesesammlung,) Verdslchtung z. Halten 
derselben S. 3 
Gewerbegerichte - 2 7. 
Glaubensfreiheit S. 74. 
Gleichberechtigung d. Konfessionen S. 75. 
Gleichheit, aller Preußen vor d. Gesetze 
Grafenverbände, Präsentationsrecht z. 
Herrenhaus S. 425 B. 
Grenzveränderungen S. 45, Art. 2. 
Grunhergent um, Recht d. freien Ver- 
fügung 122. 
Hafenpolizei S. 133. 
Lastnat hue, kriminelle, polizeiliche, exekutive 
Hausgesetze d. Preuß. Königshauses S. 148. 
— die wichtigsten S. 551. 
Hausrecht S. 63 B. 
Haussuchung S. 64. 
Heimathsscheine S. 369 B. 
Helgoland, Vereinigung mit 
S. 473. 
— als Wahlkreis S. 519. 
Herrenhaus, jetziger Name S. 194 A. 
— Zusammensetzung S. 216; 421. 
— Beschlußfähigkeit S. 236. 
— Mitglieder mit erblicher Berechtigung 
S. 422 8 2. 
Mitglieder auf Lebenszeit S. 423 8 3. 
Fräfentationsrecht S. 423 § 4. 
erforderliches Alter S. 426 8 7. 
Mitgliedschaft erlischt S. 427 Ba. 
Mitgliedschaft ruht S. 427 Bb. 
Geschäftsordnung S. 440—458. 
Abänderungsanträge (Amende- 
ments), sind schriftlich einzureichen. 
48. 
Preußen 
— bedürfen: bei erster Berathung im Ple- 
num keiner Unterstützungen. 8 22, 
— bei der zweiten Berathung 8 23, bei der 
einmaligen. Schlußberathung § 24, bei 
der Berathung von Kommissionsbe- 
richten § 48, und bei Redaktionsvorl. 
§ 61 der Unterstützung von 15 Mit- 
gliedern, 
beider wiederholten Schlußberathung der 
Unterstützung von 20 Mitgliedern. 825, 
— können zu jeder Zeit vor dem Schlusse 
der Verhandlung eingebracht werden, 
müssen aber mit der Gesetzesvorlage 
oder dem selbstständigen Antrage in 
wesentlicher Verbindung stehen und 
sind, wenn sie nicht bereits gedruckt 
vertheilt worden, unmittelbar nach 
der Einreichung zu verlesen. § 48, 
  
— müssen, wenn sie dem Hause nicht ge- 
druckt vorgelegen haben, aber ange- 
nommen sind, in der nächsten Sitzung 
nach erfolgtem Drucke und Vertheilen 
nochmals zur Abstimmung gebracht 
werden. § 49, 
— neue, bei wiederholter Abstimmung, sind 
unzulässig. § 49, 
— welche nach Inhalt des Berichts inner- 
halb der Kommission verhandelt sind, 
können von jedem Mitgliede wieder 
aufgenommen und zur Berathung ge- 
stellt werden, ohne daß es eines neuen 
Abdrucks bedarf. 8 48, 
— können der Kommisstonsberathung über- 
wiesen werden. § 48. 
— Begründung der Abänderungsanträge 
findet in der Roeihenfolge der Redner 
statt. § 48, V 
— Abgabe von lbarungen Seitens 
der Minister, s. Minister. 
— Ablesen schriftlicher Reden. § 44. 
— Absetzungen von der Tagesordnung, 
s. Tagesordnung. 
— Absolute Mehrheit ist erforderlich 
bei den Wahlen der Präsidenten des 
Hauses § 3, bei der Konstituirung der 
Abtheilungen § 12, der Kommissionen 
8 16, zur Glügtet jedes Beschlusses 
A57, zur Wahl der Mitglieder der 
Me § 69, sowie der 
Staatsschulden- und der statistischen 
Central-Kommission § 73. 
— Abstimmung. Derselben muß immer 
eine bestimmt sormalirte Frage vor- 
hergehen. 88 54. 
— erfolgt durch anuise — Sitzenbleiben. 
— Feststellung erfolgt durch Zählung 8 57 
oder durch namentliche Abstimmung 
50 zu 6 und §8 57—59; bei Ab- 
timmungen gilt bei Stimmengleichheit 
die Frage als verneint. §8 18. 57. 
— über eine Vorlage im Ganzen. 88 47. 
50 zu 5. 
— über Anträge auf einsahe und motivirte 
Tagesordnung. § 5 
— über den Antrag auf uites einer Adresse. 
— über baltionsvorlagen. 861. 
— Zweite Abstimmung über Verfassungs- 
änderungen. 8 62. 
— Abtheilungen, deren Zahl und Kon- 
stituirung. 8 12. 
— Heschnßfahigter, Geschäfte. § 13. 
— Vorsitzende der Abtheilungen gehören 
zum Gesammtvorstande. § 11. 
— Abweichende Abstimmung. 8 60. 
— Adressen. Behandlung eines Antrags 
auf solche. § 74. 
— Wahl einer Kommission zur kesthung 
oder zur Ausarbeitung derselben. 8 75.
	        
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