Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Sachregister. 623 
— Ueberreichung der Adresse. § 76. 
— Agrarverhältnisse. Wahl einer Kom- 
mission für solche. § 15. 
— Alterspräsident. Obliegenheit und 
Befugniß desselben. § 1. 
— Amendements, (. Abänderungsan- 
träge. 
— Amtsführung der Präsidenten und 
Schriftführer, s. Präsident, Vizepräsi- 
dent, Schriftführer. 
— Anmeldung der Redner zum Wort. 842. 
— Annahme en bloc. Antrag darauf 88 
47. 50 zu 5, derselbe schließt die Dis- 
kussion einzelner Abänderungsanträge 
nicht aus. § 47. 
— Anträge auf Abstimmung über eine 
Vorlage im Ganzen. 88 47. 50 zu 5. 
auf Ausschließung eines Mitgliedes. 8 71. 
auf Vertagung der Sitzung. § 50 zu 1. 
auf Absetzung von der Tagesordnung. 
§ 50 zu 2. 
— auf Vertagung oder Schluß der Debatte. 
50 zu 3 
— auf Wiedereröffnung der schon geschlosse- 
nen Diskussion. § 50 zu 4. 
— auf wiederholte Schlußberathung. § 14. 
— auf namentliche Abstimmung. 88 50 zu 
6 und 57. 
— auf *—*i oder einfache Tagesordnung 
– auf Theilung der Frage. 8§ 55. 
— auf Erlaß einer Adresse an den König. 
74 
— auf Ubänderung der Geschäftsordnung. 
2 
— der Staatsregierung oder des Abgeord- 
netenhauses. 8 77. 
— der Kommissionen bei mündlicher Be- 
richterstattung § 20, sowie der Bericht- 
erstatter bei einmaliger Schlußbera- 
thung sind gedruckt zur Kenntniß der 
Mitglieder zu bringen. #§ 24. 
— auf wochmalige Berathung beziehentlich 
Abänderung eines gefaßten Beschlusses 
innerhalb der Kommission. § 18. 
— selbstständige, sind nach ihrem Eingange 
zum Druck und zur Vertheilung zu 
bringen § 14, deren Unterstützung und 
äußere Form. § 27. 
— geschäftliche Behandlung. § 14. 
— deren Zurückziehung und Wiederaufnahme 
8 28. s. auch Abänderungsanträge. 
— Antragsteller, bezw. das zuerst unter- 
zeichnete Mitglied eines Antrages hat 
das Recht, mit berathender Stimme 
an den Berathungen der Kommission 
Theil zu nehmen, welcher der Antrag 
überwiesen worden. § 19. 
— darf nicht zum Berichterstatter über seinen 
eigenen Antrag gewählt werden. 8 20. 
— erhält in Plenarberathungen beim Be- 
ginn der Diskussion über seinen An- 
  
trag das Wort nach dem Berichter- 
statter § 42 und nach Schluß der 
Diskussion vor dem Berichterstatter. 
53 
— entscheidet bei der Fragestellung über die 
Zulässigkeit der Theilung seines An- 
trags. § 55. 
— Anzeigen des Präsidenten über die 
Konstituirung des Hauses. 8 5. 
— über die Erledigung eines Sitzes im 
Herrenhause. 3 70. 
  
— über die Konstituirung einer Kommission 
88 16. 19. 
— der Vorsitzenden der Kommissionen über 
dieauberaumten Kommissionssihungen. 
— der Schriftführer und der Mitglieder an 
den Präsidenten für den Fall ihrer 
Behinderung. 8§8 6. 72. 
— Aufhebung oder Aussetzung der Sitzung 
durch den Präsidenten. 64. 
— Ausschließung eines Mitgliedes. 8§ 71. 
— Beamte des Hauses. 8 7. 
— Berathung (Erste, Zweite Berathung, 
einmalige und wiederholte Schlußbe- 
rathung), s. Erste, Zweite Berathung, 
einmalige und wiederholte Schluß 
berathung. 
— Berichte der Kommission an d. Haus; 
schriftliche, nothwendiger Inhalt der- 
selben. § 20. 
— sind zu drucken und können erst drei Tage 
nach der Vertheilung zur Verhandlung 
kommen. 8 20. 
— werden den Mitgliedern wie den Ministern 
in zureichender Anzahl zugesandt. 8§ 20. 
— mündliche, kann die Kommisson be- 
schließen, das Haus aber schriftliche 
verlangen; Form der Mittheilung der 
Anträge der Kommission bei münd- 
licher Berichterstattung. § 20. 
— Berichterstatter wird bei dem einer 
Kommission überwiesenen Gegenstande 
von der Kommission gewählt. § 20. 
— darf bei selbstständigen Anträgen nicht 
der Antragsteller sein und erstattet 
nach Beschluß der Kommission schrift- 
lichen oder mündlichen Bericht. 3 20. 
— wird für die Petitionen, welche eine Vor- 
lage oder einen Antrag betreffen, über 
welche Erste und Sweite Berathung 
im Plenum beschlossen wurde, vom 
Präsidenten bestellt § 29, desgleichen 
für die einmalige Schlußberathung im 
Plenum. 8§ 24. 
— hat in den Kommissionen und bei ein- 
maliger Schlußberathung nach Schluß 
der Generaldiskussion oder bei ein- 
zelnen Faragraphen der Vorlagen 
über die betr. eingegangenen Petitionen 
zu referiren. 9 29.
	        
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