Sachregister. 623
— Ueberreichung der Adresse. § 76.
— Agrarverhältnisse. Wahl einer Kom-
mission für solche. § 15.
— Alterspräsident. Obliegenheit und
Befugniß desselben. § 1.
— Amendements, (. Abänderungsan-
träge.
— Amtsführung der Präsidenten und
Schriftführer, s. Präsident, Vizepräsi-
dent, Schriftführer.
— Anmeldung der Redner zum Wort. 842.
— Annahme en bloc. Antrag darauf 88
47. 50 zu 5, derselbe schließt die Dis-
kussion einzelner Abänderungsanträge
nicht aus. § 47.
— Anträge auf Abstimmung über eine
Vorlage im Ganzen. 88 47. 50 zu 5.
auf Ausschließung eines Mitgliedes. 8 71.
auf Vertagung der Sitzung. § 50 zu 1.
auf Absetzung von der Tagesordnung.
§ 50 zu 2.
— auf Vertagung oder Schluß der Debatte.
50 zu 3
— auf Wiedereröffnung der schon geschlosse-
nen Diskussion. § 50 zu 4.
— auf wiederholte Schlußberathung. § 14.
— auf namentliche Abstimmung. 88 50 zu
6 und 57.
— auf *—*i oder einfache Tagesordnung
– auf Theilung der Frage. 8§ 55.
— auf Erlaß einer Adresse an den König.
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— auf Ubänderung der Geschäftsordnung.
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— der Staatsregierung oder des Abgeord-
netenhauses. 8 77.
— der Kommissionen bei mündlicher Be-
richterstattung § 20, sowie der Bericht-
erstatter bei einmaliger Schlußbera-
thung sind gedruckt zur Kenntniß der
Mitglieder zu bringen. #§ 24.
— auf wochmalige Berathung beziehentlich
Abänderung eines gefaßten Beschlusses
innerhalb der Kommission. § 18.
— selbstständige, sind nach ihrem Eingange
zum Druck und zur Vertheilung zu
bringen § 14, deren Unterstützung und
äußere Form. § 27.
— geschäftliche Behandlung. § 14.
— deren Zurückziehung und Wiederaufnahme
8 28. s. auch Abänderungsanträge.
— Antragsteller, bezw. das zuerst unter-
zeichnete Mitglied eines Antrages hat
das Recht, mit berathender Stimme
an den Berathungen der Kommission
Theil zu nehmen, welcher der Antrag
überwiesen worden. § 19.
— darf nicht zum Berichterstatter über seinen
eigenen Antrag gewählt werden. 8 20.
— erhält in Plenarberathungen beim Be-
ginn der Diskussion über seinen An-
trag das Wort nach dem Berichter-
statter § 42 und nach Schluß der
Diskussion vor dem Berichterstatter.
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— entscheidet bei der Fragestellung über die
Zulässigkeit der Theilung seines An-
trags. § 55.
— Anzeigen des Präsidenten über die
Konstituirung des Hauses. 8 5.
— über die Erledigung eines Sitzes im
Herrenhause. 3 70.
— über die Konstituirung einer Kommission
88 16. 19.
— der Vorsitzenden der Kommissionen über
dieauberaumten Kommissionssihungen.
— der Schriftführer und der Mitglieder an
den Präsidenten für den Fall ihrer
Behinderung. 8§8 6. 72.
— Aufhebung oder Aussetzung der Sitzung
durch den Präsidenten. 64.
— Ausschließung eines Mitgliedes. 8§ 71.
— Beamte des Hauses. 8 7.
— Berathung (Erste, Zweite Berathung,
einmalige und wiederholte Schlußbe-
rathung), s. Erste, Zweite Berathung,
einmalige und wiederholte Schluß
berathung.
— Berichte der Kommission an d. Haus;
schriftliche, nothwendiger Inhalt der-
selben. § 20.
— sind zu drucken und können erst drei Tage
nach der Vertheilung zur Verhandlung
kommen. 8 20.
— werden den Mitgliedern wie den Ministern
in zureichender Anzahl zugesandt. 8§ 20.
— mündliche, kann die Kommisson be-
schließen, das Haus aber schriftliche
verlangen; Form der Mittheilung der
Anträge der Kommission bei münd-
licher Berichterstattung. § 20.
— Berichterstatter wird bei dem einer
Kommission überwiesenen Gegenstande
von der Kommission gewählt. § 20.
— darf bei selbstständigen Anträgen nicht
der Antragsteller sein und erstattet
nach Beschluß der Kommission schrift-
lichen oder mündlichen Bericht. 3 20.
— wird für die Petitionen, welche eine Vor-
lage oder einen Antrag betreffen, über
welche Erste und Sweite Berathung
im Plenum beschlossen wurde, vom
Präsidenten bestellt § 29, desgleichen
für die einmalige Schlußberathung im
Plenum. 8§ 24.
— hat in den Kommissionen und bei ein-
maliger Schlußberathung nach Schluß
der Generaldiskussion oder bei ein-
zelnen Faragraphen der Vorlagen
über die betr. eingegangenen Petitionen
zu referiren. 9 29.