624 Sachregister.
— erhält auf Verlangen vor jedesmaliger
Eröffnung und nach jedesmaligem
Sch uß der Diskussion das Wort. 88
42. 53.
— Berichtigungen, thatsächliche. 8 43.
— Besqhlußfaäͤhigkeit der Abtheilungen.
1
— der Kommissionen. § 16.
— des Hauses. 8 2.
— Feststellung derselben bei entstehendem
Zweifel durch Zählung. § 34.
– Ueschlüsse des Hauses müssen in wört-
licher Anführung in den Sitzungs-
Protokollen enthalten sein. 8 37.
— Mittheilung darüber an die FStaatsreg.
u. d. Haus der Abg.
— Beschwerden über erhnnen im
Herrenhause. 68.
— Bibliothekkuratorium besteht aus
drei Mitgliedern, unter denen eines
der Quästor sein muß. § 9.
— 1Aus ihnen ernennt der Präsident das
geschäftsleitende Mitglied § 9, dasselbe
gehört zum Gesammtvorstande. § 11.
— Dauer der Amtsführung: der Prä-
sidenten und der Schriftführer. #§ 6.
— der Mitglieder des Bibliothekkurato-
riums. § 9.
— der Quästoren. 8 10.
— der Mitglieder der Matrikelkommission.
§ 69.
— der Mitglieder der Staatsschulden- und
derg statistischen Zentral - Kommission.
— Deputation zur Ueberreichung einer
Adresse an den König. 8 v6.
— Diskussion. Ordnung bei derselben
im Allgemeinen, vergl. §§ 40—52.
— bei Adreßanträgen. 8
— bei Anträgen: auf Vertagung der Sitzung,
auf Absegung eines Gegenstandes von
der Tagesordnung, auf Vertagung
oder Schluß der Debatte, auf Wieder-
eröffnung der schon geschlossenen De-
batte, auf Abstimmung über eine Vor-
lage oder einzelne ziins derselben
ohne Berathung. zu 1—5.
— vor der wiederholten kopinmnne hüber
einen Abänderungsantrag. 8 4
— über Fragestellung. 8 54.
— an derselben kann der Präsident nur
Theil nehmen, nachdem er den Vorsitz
abgetreten hat. § 40.
— Wiedereröffnung der Diskussion. § 63,
— Schluß der Diskussion. 88§ 53—55.
— unzulässig bei der zweiten Abstimmung
über Verfassungsänderungen. §8 62.
— Einmalige Schlußberathung im
Hause, s. Schlußberathung.
— Eintragung in die Matrikel. 8 69.
— Eisenbahnangelegenheiten. Kom-
mission dafür. § 15.
— Entziehung des Wortes. * 45.
— Erledigung eines Sitzes im Herren-
hause, Anzeige darüber. § 70.
— Eröffnung der Sitzungen. § 35.
— der Berathungen. 38 42.
— Ersatzwahlen für behinderte oder zu-
rückgetretene Schriftführer. § 6.
— für mehrfach gewählte Kommissionsmit-
glieder. § 13.
— für behinderte oder ohne Entschuldigung
ausgebliebene Kommissionsmitglieder.
17.
— für Mitglieder der Matrikelkommission.
69.
— für Mitglieder der Staatsschulden-= und
statistischen Zentral-Kommission. § 73.
— Erste Berathung im Hause darf erst
am dritten Tage nach der Vertheilung
der betr. Drucksache stattfinden § 22,
früher nur dann, wenn nicht 10 Mit-
glieder widersprechen. § 26.
— findet in den üblichen Formen aller son-
stigen Plenarberathungen statt § 22;
in jedem Stadium derselben kann
Verweisung der Vorlage an eine Kom-
mission beschlossen werden. § 22.
— Erster Redner für den Antrag erhält
nach dem Antragsteller zuerst das
Wort, wenn Autragsteller sich nicht
zum Worte gemeldet hat. 8 42.
— Fachkommissionen. Wahl und Zahl
derselben. § 15.
— Finanzangelegenheiten, s. Staats-
haushaltsetat.
— Formale Anträge. 8 50.
— Formalien für die Vorschläge der Kom-
mission. § 18.
— für selbstständige Anträge. § 27.
— für Entscheidung über den Schluß der
Debatte. § 93.
— für die Fragestellung. §§ 53. 54. 56.
— Fragen; über deren Stellung macht
der Präsident Vorschläge und beschließt
das Haus. § 54.
Art der Fragestellung. § 51.
Theilung der Frage. § 55.
Wiederholung der Frage vor jeder Ab-
stimmung. 8 56.
— Fristen für Verhandlungen im Plenum
über Kommissionsberichte. § 20.
für die erste Berathung. § 22.
für einmalige Schlußberathung. § 21.
für wiederholte Schlußberathung. § 25.
für die Abstimmung über die Redaktion
gefaßter Beschlüsse. § 61.
— Abkürzung dieser Fristen nur angänglich,
wenn nicht 10 Mitglieder widersprechen
§ 26, oder das Haus bei Redaktions-
vorlagen sie beschließt. § 61.