Sachregister. 627
folgen; Präsident ernennt für dieselbe
erichterstatter; Plenarberathung fin-
det in der für die Berathung der Kom-
missionsberichte festgesetzten Norm statt,
— Verweisung an die Kommission
kann bis zur Fragestellung vor der
Gesammtabstimmung beschlossen wer-
den. 8 24.
— Behandlung der Petitionen in derselben.
§ 29 Abf. 3.
— Abkürzung der Frist. § 26.
— wiederholte im Plenum, muß auf den
Antrag von mindestens 20 Mitgliedern
erfolgen, § 14 Abs. 4,
— kann frühestens am Tage nach Abschluß
der vorhergegangenen Berathung er-
folgen; findet in den Formen der
zweiten Berathung statt: Abänder-
ungsanträge in denhelden bedürfen der
Unterstütung von 20 Mitgliedern.
— Sac tfahrer des Hauses: proviso-
rische. § 1.
— Zahl derselben. 8§ 2.
— Wahl solcher. § 4.
— Dauer der Amtsführung, Rücktritt und
Ersatzwahlen. §8 6
— Obliegenheiten. 8 8.
— sind Mitglieder des Gesammtvorstandes,
wenn sie zum Turnus gehören. § 11.
— Schriftführer in den Abtheilungen. 8 12.
— in den Kommissionen. 8 16.
— Schriftliche Berichterstattung kann das
Haus von der Kommission verlangen
und zu diesem Zweck die betr. Sache
an dieselbe zurückverweisen. § 20.
— Selbstständige Anträge, s. Anträge.
— Sitzungen des Hauses, s. Plenar-
itzungen
– Soortige Zulassung zum Wort, .
Wort.
— Staatshaushaltsetat und Finanz-
Angelegenheiten. Wahl einer Kom-
misson hierfür. 8 15.
— Staatsschuldenkommission. Wahl
von Mitgliedern für dieselbe und
Dauer des Mandats der gewählten
Mitglieder. 8 73.
— Statistische Zentralkommission.
Wahl von Mitgliedern für dieselbe
und Dauer des Mandats der gewählten
Mitglieder. 8 73.
— Steno rahhische Berichte; — deren
Reouß ion. 8 8.
— Stimmengleichheit. Bei Wahlen
entscheidet bei Stimmengleichheit das
Loos. 88 3 69.
— bei Estinnangg m den Kommissionen
§ 18 und im Plenum 8 57 wird beie
Stimmengleichheit die Frage als ver-
neint angesehen.
— # bepenn wirb vom Präsidenten
estgesetzt. 2.
— alssgese aind Gegenstandes von der-
selben kann vom Präsidenten nur
*“ Zustimmung des Hauses gesche-
en
— Anträge auf auf Absetzung von derselben.
zu
— Anträge auf rfache und motivirte Tages-
ordnung können ge jeder Zeit vor
dem Schlusse der un ede 3 gestellt
werden. § 48.
— Anträge auf dieselbe kommen vor den
übrigen zur Abstimmung. 8 54.
— über Gesetzesvorlagen und Anträge der
Staatsreg. und des Abg.-H. kann
nicht zur Tagesordnung übergegangen
werden. 8 77.
— Thatsächliche Berichtigungen. 843.
— Theilung einer Frage, s. Frage.
— Tribüne. Ordnungsbestimmungen üÜber
das Verhalten auf derselben. 88 66. 67.
— Uebersichten der Entschließungen der
Staatsregierung auf die vom Herren-
LZuse gestellten Anträge und gefaßten
eschlüsse. 8 52.
— Unterstützung ist erforderlich: und
zwar von 30 Mitgliedern bei Anträ-
gen auf Eröffnung der Dieusston. über
eine Interpellation. 8 51 Abs. 3
— von 20 Mitgliedern zur Stellung einer
Interpellation, § 51 Abs. 1.
— bei Anträgen auf wiederholte Schlußbe-
rathung, 8 14 Abf. 4
— bei Stellung von Winerungsanträgen
in derselben. § 25.
— von 15 Mitgliedern: bei selbstständigen
Anträgen, § 27,
— bei Abänderungsanträgen zu Kommis-
sionsberichten, § 48,
— zu der Zusammenstellung für die Zweite
Berathung und in derselben, § 23,
— in einmaliger Schlußberathung, 8 24,
— zu Redaktionsvorlagen, 8§ 61
— bei allen formalen Unträgen, § 50,
— bei Wiederaufnahme eines zurückgezoge-
nen selbstständigen Antrages.
— von 10 Mitgliedern: bei Anträgen auf
Ausschluß der Oeffentlichkeit in den
Plenarsitzungen, § 33,
— bei anträgen auf Zählung des Hauses,
§ 34,
— bei Widerspruch gegen Abkürzung der
Fristen, 8
— bei Widerspruch gegen einmalige Schluß-
berathung. § 14 Absl. 3
— Unterstützung ist nicht erforderlich:
bei aAbänd, Antrügen in erster Be-
rathung. § 2
— bei Anträgen uurf Erörterung einer von
der Kommission als zur Erörterung
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