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im Plenum nicht geeignet erachteten
Petition. § 30
— bei Anträgen auf namentliche Abstim-
mung, wenn die Zählung nur eine Ma-
jorität von 10 Stimmen ergab. 8 57.
— bei Anträgen auf Ausschluß eines Mit-
gliedes. 8 71.
— bei Anträgen auf Abänderung der Ge-
schäftsordnung. 8 82.
— Unzulässig ist: Diskussion bei der
zweiten Abstimmung über Verfassungs-
änderungen. § 62.
— die Stellung eines Antrags bei Be-
sprechung von Interpellationen. § 51.
— dat urückgehen auf den materiellen In-
der Vorlage bei Verhandlungen
Uoer die Redaktion. 8 61.
— die Stellung eines neuen Abänd.-Antrags
bei der wiederholten Abstimmung über
einen angenommenen, aber nicht ge-
druckt vorgelegenen Abänd.-Antrag.
§ 49.
— uebergang zur Tagesordnung über Ge-
setzesvorlagen und Anträge der Staats-
reg. u. des Abg.-Hauses. 8 77.
— den Antragsteller zum Berichterstatter
über seinen eigenen Antrag zu er-
wählen. 8 20.
— Verhandlungen im Hause. Allgemeine
Bestimmungen darüber. 88 46. 47.
s. auch Diskussion.
— Verlesung der Rednerliste. § 53 Abf. 1.
— der Vorlagen und einzelner Abschnitte
derselben kann unterbleiben. § 47.
— von Schriftstücken geschieht durch die
Schriftführer. 88.
— Vertagung im Falle störender Unruhe.
8
— Antrage auf Vertagung der Sitzung.
zu
— au Sar 1 der Debatte. 8 50 zu 3.
— Verweisung an eine Kommission kann
attfinden in jedem Stadium der Er-
ten Berathung. 8 22.
— bei der einmaligen Schlußberathung bis
u der der Gesammtabstimmung vor-
hergehenden Fragestellung. § 24.
— bei Abänderungsanträgen. § 48.
— Bizepräsidenten. Wahl. 8 6.
– haben den Präsidenten in den Reihen-
fol ge ihrer Erwählung zu vertreten
und das Recht, den Kommissions-
sitzungen mit berathender Stimme bei-
wohnen. 87.
— gehören zum Gesammtvorstande. § 11.
4 Mitglieder der Matrikelkommission.
— Möctteder der Deputation, welche zur
leeberreichung einer Udresse bestimmt
ist. 8 7
— Vorlesen schriftlich abgefaßter Reden
ist nur den Rednern gestattet, welche
Sachregister.
der Deutschen Sprache nicht mächtig
sind. § 44.
— Vorsitzende der Abtheilungen gehören
zum Gesammtvorstande. 8 11.
— der Kommissionen haben Anzeige von
den Sitzungen dieser zu machen. 8§ 19.
Wiedereröffnung der Diskussion.
— Antrag darauf. § 50 zu 4.
— Wiederholte Schlußberathung im
Plenum, s. Schlußberathung.
— Wort. Sofortige Zulassung dat können
die Minister und Reg.-Kommissarien
beanspruchen, 8 4
— sonst nur dielenigen, welche zur Geschäfts-
ordnung, zur Fragestellung oder zur
Berichtigung thatsächlicher Anführun-
gen reden wollen. 3 43 Abs. 1
— Entziehung des Worts. § 45.
— Zählung bei der Abstimmung. § 57.
— des Hauses. § 34.
— Zusammenstellung der Beschlüsse der
Ersten und Zweiten sowie der ein-
maligen Schlußberathung veranlaßt
der Präsident. 88 22. 61.
— im Falle vorhergegangener Kommissions-
berathung erfolgt die Zusammenstellung
und Redaktion der gefaßten Beschlüsse
durch die Kommission. §8 61.
— Zusammentritt des Hauses. 1.
— Zweite Berathung erfolgt frühestens
am zweiten Tage nach Abschluß der
Ersten bezw. nach Vertheilung der Zu-
sammenstellung. 8 23.
— findet auf Grund der Vorlage statt, wenn
keine Veränderungen derselben statt-
gefunden haben. § 22.
— Abänd.-Anträge in derselben sind schrift-
lich zu stellen und bedürfen der Unter-
stützung. 8 48.
— findet in den üblichen Formen der Plenar-
berathung statt. 8 23.
— Abkürzung er Fristen für dieselbe. 8 26.
Hofstaat S. 124.
vohengollernsche Lande. Wahlgesetz
— Ausführungsreglement S. 500.
Huldigung von Unterthanen S. 158 B.
Jesuiten. Uusschluß aus dem Deutschen
Reich S. 375, 5
Impfzwang. Erkuttosruaf- zur Durchfüh-
rung dess gelereiut .
Indigenat für en lnne S. 49 B.
us belli ac pacis S. 45 Abfs. 2, 137.
— detractus S. 73 B.
— advocatiae S. 76.
— inspiciendi S. 76.
— maiestaticum circa sacra S. 76.
— aggratiandi S. 140.
— mitigandi S. 140.
— ftoederum S. 137.