Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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im Plenum nicht geeignet erachteten 
Petition. § 30 
— bei Anträgen auf namentliche Abstim- 
mung, wenn die Zählung nur eine Ma- 
jorität von 10 Stimmen ergab. 8 57. 
— bei Anträgen auf Ausschluß eines Mit- 
gliedes. 8 71. 
— bei Anträgen auf Abänderung der Ge- 
schäftsordnung. 8 82. 
— Unzulässig ist: Diskussion bei der 
zweiten Abstimmung über Verfassungs- 
änderungen. § 62. 
— die Stellung eines Antrags bei Be- 
sprechung von Interpellationen. § 51. 
— dat urückgehen auf den materiellen In- 
der Vorlage bei Verhandlungen 
Uoer die Redaktion. 8 61. 
— die Stellung eines neuen Abänd.-Antrags 
bei der wiederholten Abstimmung über 
einen angenommenen, aber nicht ge- 
druckt vorgelegenen Abänd.-Antrag. 
§ 49. 
— uebergang zur Tagesordnung über Ge- 
setzesvorlagen und Anträge der Staats- 
reg. u. des Abg.-Hauses. 8 77. 
— den Antragsteller zum Berichterstatter 
über seinen eigenen Antrag zu er- 
wählen. 8 20. 
— Verhandlungen im Hause. Allgemeine 
Bestimmungen darüber. 88 46. 47. 
s. auch Diskussion. 
— Verlesung der Rednerliste. § 53 Abf. 1. 
— der Vorlagen und einzelner Abschnitte 
derselben kann unterbleiben. § 47. 
— von Schriftstücken geschieht durch die 
Schriftführer. 88. 
— Vertagung im Falle störender Unruhe. 
8 
— Antrage auf Vertagung der Sitzung. 
zu 
— au Sar 1 der Debatte. 8 50 zu 3. 
— Verweisung an eine Kommission kann 
attfinden in jedem Stadium der Er- 
ten Berathung. 8 22. 
— bei der einmaligen Schlußberathung bis 
u der der Gesammtabstimmung vor- 
hergehenden Fragestellung. § 24. 
— bei Abänderungsanträgen. § 48. 
— Bizepräsidenten. Wahl. 8 6. 
– haben den Präsidenten in den Reihen- 
fol ge ihrer Erwählung zu vertreten 
und das Recht, den Kommissions- 
sitzungen mit berathender Stimme bei- 
wohnen. 87. 
— gehören zum Gesammtvorstande. § 11. 
4 Mitglieder der Matrikelkommission. 
— Möctteder der Deputation, welche zur 
leeberreichung einer Udresse bestimmt 
ist. 8 7 
— Vorlesen schriftlich abgefaßter Reden 
ist nur den Rednern gestattet, welche 
  
Sachregister. 
der Deutschen Sprache nicht mächtig 
sind. § 44. 
— Vorsitzende der Abtheilungen gehören 
zum Gesammtvorstande. 8 11. 
— der Kommissionen haben Anzeige von 
den Sitzungen dieser zu machen. 8§ 19. 
Wiedereröffnung der Diskussion. 
— Antrag darauf. § 50 zu 4. 
— Wiederholte Schlußberathung im 
Plenum, s. Schlußberathung. 
— Wort. Sofortige Zulassung dat können 
die Minister und Reg.-Kommissarien 
beanspruchen, 8 4 
— sonst nur dielenigen, welche zur Geschäfts- 
ordnung, zur Fragestellung oder zur 
Berichtigung thatsächlicher Anführun- 
gen reden wollen. 3 43 Abs. 1 
— Entziehung des Worts. § 45. 
— Zählung bei der Abstimmung. § 57. 
— des Hauses. § 34. 
— Zusammenstellung der Beschlüsse der 
Ersten und Zweiten sowie der ein- 
maligen Schlußberathung veranlaßt 
der Präsident. 88 22. 61. 
— im Falle vorhergegangener Kommissions- 
berathung erfolgt die Zusammenstellung 
und Redaktion der gefaßten Beschlüsse 
durch die Kommission. §8 61. 
— Zusammentritt des Hauses. 1. 
— Zweite Berathung erfolgt frühestens 
am zweiten Tage nach Abschluß der 
Ersten bezw. nach Vertheilung der Zu- 
sammenstellung. 8 23. 
— findet auf Grund der Vorlage statt, wenn 
keine Veränderungen derselben statt- 
gefunden haben. § 22. 
— Abänd.-Anträge in derselben sind schrift- 
lich zu stellen und bedürfen der Unter- 
stützung. 8 48. 
— findet in den üblichen Formen der Plenar- 
berathung statt. 8 23. 
— Abkürzung er Fristen für dieselbe. 8 26. 
Hofstaat S. 124. 
vohengollernsche Lande. Wahlgesetz 
— Ausführungsreglement S. 500. 
Huldigung von Unterthanen S. 158 B. 
  
Jesuiten. Uusschluß aus dem Deutschen 
Reich S. 375, 5 
Impfzwang. Erkuttosruaf- zur Durchfüh- 
rung dess gelereiut . 
Indigenat für en lnne S. 49 B. 
us belli ac pacis S. 45 Abfs. 2, 137. 
— detractus S. 73 B. 
— advocatiae S. 76. 
— inspiciendi S. 76. 
— maiestaticum circa sacra S. 76. 
— aggratiandi S. 140. 
— mitigandi S. 140. 
— ftoederum S. 137.
	        
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