I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 4.
Königlichen Hauses für alle zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Gegenstände mit
den Rechten und Pflichten der gesetzlichen Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei.
Das Mitglied ist jedoch zur Ableistung eines Eides, unbeschadet des Rechts der
Ableistung durch einen Bevollmächtigten (Kabinetsordre vom 15. September 1836,
v. Kamptz Jahrbücher Bd. 18 S. 218), selbst verpflichtet, wenn der Eid eine That-
sache betrifft, welche in einer eigenen Handlung des Mitgliedes besteht oder Gegen-
stand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen ist (Ausführungsgesetz zur Deutschen
Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 § 3 Ges.-Samml. S. 281);
8. Ausschluß der Bestimmungen der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung, so-
weit besondere Vorschriften der Hausordnung oder der Landesgesetze abweichende
Bestimmungen enthalten (Gesetz, betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung,
vom 30. Januar 1887 § 5, Reichs-Gesetzbl. S. 244, und Gesetz, betreffend die
Einführung der Konkursordnung, vom 10. Februar 1877 § 7, Reichs-Gesetzbl.
S. 390 — es kommen zur Zeit nur die unter Nr. 6, 7 aufgeführten Vorrechte in
Betracht);
9. besonderer strafrechtlicher Schutz gegen Beleidigungen (§ 94 ff. Strafgesetzb.):
10. die volljährigen Prinzen haben Sitz und Stimme im Herrenhause, sobald sie vom
Könige in dasselbe berufen worden sind (Verordnung wegen Bildung der Ersten
Kammer vom 12. Oktober 1854 § 1, unten IV. 1.:
11. die volljährigen Prinzen sind Mitglieder des Staatsrathes (unten Art. 60 Anmerk. B).
In ihren Familienverhältnissen und den darauf gegründeten Vermögensverhält-
nissen werden die Mitglieder des Königlichen Hauses je nach den Hausgesetzen, subsidiär
nach Deutschem Fürstenrechte beurtheilt. Die Großjährigkeit tritt mit dem vollendeten
achtzehnten Lebensjahre ein. Falls sie ein Staatsamt bekleiden, können sie natürlich
das dafür bestimmte Gehalt beanspruchen. Hiervon abgesehen, sind sie mit ihren peku-
niären Ansprüchen an den König, als das Familienoberhaupt, gewiesen, welcher
sie aus dem Kronfideikommißfonds standesgemäß zu versorgen hat. Siehe unten Art. 59
Anmerk. C.
II. Die Mitglieder des Hohengollernschen Fürstenhauses.
Die Vorrechte derselben beruhen auf dem Staatsvertrag über die Abtretung der
Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen vom 7. Dezem-
ber 1849 Art. 12 (Ges.-Samml. 1850 S. 289 und dem Allerhöchsten Erlaß vom
14. August 1852, betreffend die Rechtsverhältnisse der Fürstlich Hohenzollernschen Häu-
ser (Ges.-Samml. S. 771). Ueber die Feststellung der persönlichen Vorrechte erging
eine Allerhöchste Urkunde vom 19. Juli 1851 (v. Schulze Die Hausgesetze Bd. 3 S. 779,
Separatabdruck S. 245).
Die Mitglieder des Fürstlichen Hauses haben dieselben Vorrechte wie die Mit-
glieder des Königlichen Hauses; es fehlt ihnen aber die Freiheit von Porto= und tele-
raphischen Gebühren, und der besondere strafrechtliche Schutz gegen Beleidigungen und
Ae sind nicht eo ipso Mitglieder des Staatsrathes, wogegen das Haupt der Familie
mit erblicher Berechtigung dem Herrenhause angehört.
Seit dem im Jahre 1869 erfolgten Erlöschen der Linie Hechingen neunt sich die
allein noch fortblühende Linie einfach Hohenzollern, mit Weglassung des Zusatzes Sig-
maringen.
III. Die Familien des hohen Adels.
Unter diesen sind diejenigen Familien zu verstehen, welche zur Zeit des ehemaligen
Deutschen Reiches reichsunmittelbar waren und zugleich Landeshoheit und Reichsstand-
schaft besaßen, bezw., auch ohne jene Requisite sämmtlich zu erfüllen, in Rücksicht auf
ihre innegehabte Standesstellung zur Zeit des Deutschen Reiches kraft augsdrücklicher
Anerkennung der Bundesversammlung oder der Territorialregierung dem hohen Adel
beigezählt worden sind. Dieselben sind folgende:
in der Provinz Westfalen:
. der Herzog von Arenberg wegen der Grasschaft Recklinghausen;
der Fürst zu Bentheim-Bentheim und Bentheim-Steinfurt wegen der Grafschaft
Steinfurt;
der Fürst zu Bentheim-Tecklenburg-Rheda wegen der Herrschaft Rheda und der
Grasschaft Hohen-Limburg;
l der Herzog von Croy-Dülmen wegen der Herrschaft Dülmen;
. der Fürst zu Salm-Horstmar wegen der Grafschaft Horstmar;
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