I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 4. 55
Königreichs Hannover, des Kurfürstenthums Hessen, des perzogthums
Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der Preußischen Monarchie,
vom 20. September 1866 (Ges.-Samml. S. 555) in seinem § 2 bestimmt hätte:
Die Preußische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am 1. Oktober 1867
in Kraft. Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs-, Zusatz= und Ausführungs-
bestimmungen werden durch besondere Gesetze festgestellt.
Hierdurch ist die endgültige Regelung auf den Weg der Gesetzgebung gewiesen. Er-
gangen ist bis jetzt nur das Gesetz, betreffend den standesherrlichen Rechtszustand des
Herzogs von Arenberg wegen des Herzogthums Meppen, vom 27. Juni 1875 (Gesetz-
Samml. S. 327).
Die Vorrechte der Standesherren, abgesehen von den persönlichen Ehrenrechten
Stel- Wappen, Kanzleiceremoniell, Kirchengebet, öffentliche Trauer), sind hauptsächlich
olgende: -
. Fugsehörigkeit zum hohen Adel und daher Ebenbürtigkeit mit den regierenden Fürsten-
äusern;
.#das Recht der Autonomie, d. h. das Recht, über die Güter= und Familienverhältnisse
durch Hausgesetze und Familienverträge verbindliche Verfügungen zu treffen;
das Fichtber Familienhäupter auf Austräge in Strafsachen (unten Art. 91 An-
merk. A. 2);
eximirter Gerichtsstand in mehreren Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormund-
schaft, Verlassenschaft) bei den Oberlandesgerichten, in der Provinz Hannover und
in den Hohenzollernschen Landen bei den Kanogerichten
.Befreiung von der Militairpflicht (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs-
dienste, vom 9. November 1867 § 1, Bundes-Gesetzbl. d. Nordd. Bundes S. 131);
Befreiung von der Einquartierungslast im Frieden, bezüglich der für immer oder
zeitweise zum Wohnsitze ihrer Eigenthümer bestimmten Gebäude, sofern diese Be-
freiung durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel besteht
(Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffneke Macht während des Friedens-
zustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. d. Nordd. Bundes S. 523);
. Mitgliedschaft im Herrenhause (Verordnung vom 12. Oktober 1854 82, unten IV 1);
Befreiung — früher von den ordentlichen Personalsteuern, jetzt noch — von dem Erb-
schaftsstempel, bei Successionen in die Standesherrschaft, welche in der Familie stattfinden,
unbedingt, bei anderen Erbschaften oder Vermächtnissen aber nur insofern, als diese
innerhalb der Standesherrschaft ihnen zufallen (Instruktion wegen Ausführung
des Edikts vom 21. Juni 1815, die Verhähnisse der vormals unmittelbaren Deutschen
Reichsstände in der Preußischen Monarchie betreffend, vom 30. Mai 1820 8 13,
Ges.-Samml. S. 81). Durch das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Befreiung
von ordentlichen Personalsteuern gegen Entschädigung, vom 18. Juli 1892 (Ges.=
Samml. S. 210) ist das Recht auf Befreiung von ordentlichen Personalsteuern oder
auf Bevorzugung hinsichtlich derselben vom 1. April 1893 ab gegen Entschädigung
aufgehoben. Ebenso fällt, soweit sie nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruht,
gemäß dem — nicht in Hohenzollern geltenden — Kommunalabgabengesetz vom
14. Juli 1893 §§ 24, 96 (Ges.-Samml. S. 152) die bisherige Freiheit von der
Grund= und Gebändesteuer weg, wogegen die Standesherren nach § 68 von den
kommunalen Naturaldiensten frei sind, soweit dieselben nicht auf den ihnen gehörigen
Grundstücken lasten, und ebenso nach § 40 mit ihren Familien von der Gemeinde-
einkommensteuer frei bleiben, wenn sie nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
von Gemeindelasten befreit sind. Uebrigens sind die Standesherren nach 8 32 der
Instruktion vom 30. Mai 1820 befugt, für ihre Person und Familie in Absicht
aller persönlichen Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung mit den Ge-
meinden zu scheiden.
Nach § 3 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Ges.-Samml. S. 175)
sind die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kur-
hessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses von der Einkommen-
steuer befreit. Die Stellung des vormaligen Herzogs von Nassau als nunmehrigen Groß-
herzogs von Luxemburg und des Herzogs von Cumberland als nunmehrigen de jure,
wenn auch nicht de facto, Herzogs von Braunschweig zu dem Abgabenrechte der Ge-
meinden richtet sich nach völkerrechtlichen Grundsätzen (Kommnnalabgabengesetz vom
14. Juli 1893 §#§ 40, Nr. 3, 68).
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