Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 14. 790 
Erziehungsanstalten widmen, und deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. Das 
Gesetz, betreffend die Verleihung von Korporationsrechten an Niederlassungen geistlicher 
Orden und ordensähnlicher Kongregationen der katholischen Kirche, vom 22. Mai 1888 
(Ges.-Samml. S. 113) hat einer Anzahl Niederlassungen von Orden und Kongregationen 
Korporationsrechte verliehen. 
Auf protestantischer Seite existiren noch die Domkapitel zu Brandenburg, Merse- 
burg und Naumburg, das Kollegiatstift zu Zeitz, die Klöster zum heiligen Grabe, Lockum 
und zu Bursfelde, das Stift Kaufungen, das Stiftsamt Ilfeld und die Damenstifter 
Barschau. Barsinghausen, Barth, Bassum, Bergen a. R., Bersenbrück, Berum, Börstel, 
Ebstorf, Fischbeck, Fulda, Halle a. S., Heiligenrode, Hildesheim, Isenhagen, Itzehoe, 
Kammin, Keppel, Königsberg i. Pr., Kolberg, Lindow im Ruppiner Kreise, Lippstadt, 
Lüne, Marienfließ in der Ostpriegnitz, Marienfließ Reg.-Bez. Stettin, Mariensee (Hann.), 
Marienwerder (Hann.), Medingen, Neuenwalde, Obernkirchen, Preetz, Ruhnow, Schleswig, 
Soest, Stettin, Stolp, Ob.-Tschirnau, Uctersen, Walsrode, Wennigsen, Wienhausen, 
Wülfinghausen, Wunstorf, Zehdenick. 
D. Die Korporationsrechte können nur durch Gesetz, nicht durch bloße Verordnung verliehen 
werden. Solange das im Art. 31 verheißene allgemeine Gesetz nicht zu Stande ge- 
kommen ist, sind für die Frage, unter welchen Bedingungen Korporationsrechte zu er- 
theilen oder zu verweigern sind, die betreffenden bisherigen Gesetze maßgebend, z. B. 
für das landrechtliche Gebiet A. L. R. II 6. Der in Art. 12 enthaltene Hinweis auf 
Art. 31 ist übrigens wegen der Existenz des Art. 13 überflüssig, auch nur rein zufällig 
stehen geblieben (v. Rönne Bd. 2 § 142, S. 163 Anmerk. 2). 
Artikel 14. 
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des 
Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, 
unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum 
Grunde gelegt. 
Die Beschränkung auf die mit der Religionsübung in Zusammenhang stehenden 
Einrichtungen, sowie die hier noch ausdrücklich betonte Gewährleistung der Religions- 
freiheit in Art. 12 bewirken, daß die Tragweite dieser Bestimmung geringer ist, als sie 
auf den ersten Blick zu sein scheint. Der Artikel 14 ist erst bei der Revision neu in die 
Verfassungsurkunde eingefügt worden. Einer der beiden Abgeordneten, aus deren An- 
trägen er hervorging, nämlich Stahl hat sich über ihn in folgender Weise ausgelassen 
(Stenogr. Ber. der I. Kammer 1849/1850 Bd. II S. 978): 
Der Sinn des Princips und die Folgen desselben sind: es sollen nach wie vor 
die christlichen Feiertage, und nur sie als allgemeine Landesfeiertage gelten; es soll 
nach wie vor die spezifisch christliche Form des Eides beibehalten werden, daneben 
möge eine allgemeine Eidesform bestehen, deren sich Jeder, der da will, bedienen 
kann; es soll der christlichen Kirche das Recht verbleiben, durch Tranung die Ehe 
öffentlich zu begründen, daneben möge die Civilehe bestehen für Jeden, der sie vor- 
zieht; es sollen an den Universitäten, die Staatsanstalten sind, dessenungeachtet die 
Lehrstühle für die Theologie den beiden christlichen Kirchen erhalten bleiben, dagegen 
die Errichtung von Lehrstühlen für die Theologic anderer Kirchen nicht statthaft sein; 
es soll den öffentlichen Schulen ihr christlicher Charakter gewahrt bleiben. 
Dies zusammengehalten mit dem Umstand, daß die weiter gehenden Anträge (statt 
„bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammen- 
hang stehen" zu setzen: „bei den bürgerlichen Einrichtungen des Staates“; oder: „für 
alle öffentliche Einrichtungen, die mit der Religion im Zusammenhang stehen") abgelehnt 
wurden, läßt über den Sinn und die Bedentung des Art. 14 keinen Zweifel mehr zu. 
Durch den Art. 14 hat nämlich keineswegs ausgedrückt werden sollen, daß bei allen 
bürgerlichen Einrichtungen des Staates die christliche Religion als allein maßgebend zu 
erachten sei, sondern nur, daß die staatliche Gesetzgebung die christliche Religion bei den- 
jenigen staatlichen Einrichtungen zum Grunde legen solle, welche in einem unmittelbaren 
Zusammenhange mit der Religionsübung stehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.