Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Grund  einer  schriftlichen  Ermächtigung)  des  gemäß
8  1320  BGB.  zuständigen  Standesbeamten  die  Ehe  auch
vor  dem  Standesbeamten  eines  anderen  Bezirkes  geschlossen
  werden.  Auf  Grund  dieser  Bestimmung  kann
lediglich  ein  an  sich  gemäß  §  1320  Abs.  2  BGB.  vom
Standpunkte  der  Verlobten  aus  unzuständiger  Standesbeamter
  zuständig  werden,  doch  ist  dies  keine  Ausnahme
von  dem  Grundsatze  der  territorial  beschränkten  Amtsgewalt;
  denn  auch  der  nach  §  1321  ermächtigte  Standesbeamte
  nimmt  nur  innerhalb  seines  Bezirkes  eine  Amtshandlung
  vor.  Die  Ansicht  Phillers  ist  demnach  zu
verwerfen.

Auch  der  §  1319  BGB.  enthält  nicht  eine  Rechtsvorschrift,
  die  den  Standesbeamten  ermächtigt,  außerhalb
seines  Amtsbezirks  Amtshandlungen  mit  Rechtswirksamkeit
  vorzunehmen.  Er  bestimmt,  daß  derjenige,  der  ohne
Standesbeamter  zu  sein  —  also  auch  der  außerhalb  seines
Bezirkes  fungierende  Standesbeamte  —,  das  Amt  eines
Standesbeamten  öffentlich  ausübt,  unter  gewissen  Voraussetzungen
  als  Standesbeamter  gelten  soll.  Die  Ehe
ist  im  Falle  des  §  1319  nicht  deshalb  gültig,  weil  der
als  Standesbeamter  Fungierende  an  sich  die  amtliche
Eigenschaft  eines  Standesbeamten  hat,  sondern  obwohl
er  sie  im  konkreten  Falle  nicht  hat.

Ebenso  duldet  der  Grundsatz,  daß  der  Standesbeamte
nur  innerhalb  seines  Amtsbezirkes  Eheschließungshand-5

  vgl.  die  litterae  dimissoriales  des  kanonischen  Rechts.