— 21 —
Grund einer schriftlichen Ermächtigung) des gemäß
8 1320 BGB. zuständigen Standesbeamten die Ehe auch
vor dem Standesbeamten eines anderen Bezirkes geschlossen
werden. Auf Grund dieser Bestimmung kann
lediglich ein an sich gemäß § 1320 Abs. 2 BGB. vom
Standpunkte der Verlobten aus unzuständiger Standesbeamter
zuständig werden, doch ist dies keine Ausnahme
von dem Grundsatze der territorial beschränkten Amtsgewalt;
denn auch der nach § 1321 ermächtigte Standesbeamte
nimmt nur innerhalb seines Bezirkes eine Amtshandlung
vor. Die Ansicht Phillers ist demnach zu
verwerfen.
Auch der § 1319 BGB. enthält nicht eine Rechtsvorschrift,
die den Standesbeamten ermächtigt, außerhalb
seines Amtsbezirks Amtshandlungen mit Rechtswirksamkeit
vorzunehmen. Er bestimmt, daß derjenige, der ohne
Standesbeamter zu sein — also auch der außerhalb seines
Bezirkes fungierende Standesbeamte —, das Amt eines
Standesbeamten öffentlich ausübt, unter gewissen Voraussetzungen
als Standesbeamter gelten soll. Die Ehe
ist im Falle des § 1319 nicht deshalb gültig, weil der
als Standesbeamter Fungierende an sich die amtliche
Eigenschaft eines Standesbeamten hat, sondern obwohl
er sie im konkreten Falle nicht hat.
Ebenso duldet der Grundsatz, daß der Standesbeamte
nur innerhalb seines Amtsbezirkes Eheschließungshand-5
vgl. die litterae dimissoriales des kanonischen Rechts.