Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

158  1870.

schäftigt  werden.  Auf  ihr  Verlangen  sind  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.
Eine  Beschäftigung  außerhalb  der  Anstalt  ist  nur  mit  ihrer  Zustimmung  zulässig.

8.  3.
In  der  Strafanstalt  (dem  Landesgefängnih)  werden  vollstreckt:
1)  die  vor  dem  1.  Januar  1871  erkannten  und  noch  nicht  verbüßten  Arbeitshausstrafen,

2)  die  nach  dem  1.  Jannar  1871  erkannten  Gesängnißstrafen,  welche  die
Dauer  von  drei  Monaten  übersteigen.

8.  4.

In  den  Gefängnissen  der  Gerichte  (Kreisgerichte  und  Justizämter)  werden
vollstreckt:

1)  alle  vor  dem  1.  Jannar  1871  erkannten  Gefängnißstrafen,

2)  die  nach  dem  1.  Jannar  1871  erkannten  Gefängnißstrafen,  welche  die
Dauer  von  drei  Monaten  nicht  übersteigen,
3)  alle  Haftstrafen  (S.  18  S##=  G.-B.).

Die  Haft  besieht  in  einfacher  Freiheiksentziehung.

Nur  die  nach  Vorschrist  des  §.  361  X#  3  bis  8  Str.-G.-B.  zur  Haft
Verurtheilten  können  zu  Arbeiten,  welche  ihren  Föhigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen
  sind,  innerhalb  und,  sofern  sie  von  andern  streien  Arbeitern  getrennt  gehalten
  werden,  auch  außerhalb  der  Anstaltsräume  angehalten  werden  (§.  362
Str.-G.=  B.).

Die  Kreisgerichte  und  Justizämter  haben  sich  behuso  Vollstreckung  der  in  den
Gerichtegefängnissen  zu  verbüßenden  Freiheitsstrafen,  da  nöthig,  auch  durch  Einräumung
  von  Lokalitäten  gegenseitig  zu  unterstützen.

8.  5.

Ueber  die  Vollzichung  erkannter  Festungshaft  behalten  Wir  Uns  die  in  jedem
einzelnen  Falle  nach  Maßgabe  des  §.  17  Sir.-G.  B.  zu  treffende  Bestimmung
vor;  ebenso  eintretenden  Falls  die  Bezeichnung  der  Exziehungs-  oder  Besserungsanstalt,
  in  welche  jugendliche  Verbrecher  unterzubringen  sind  (§.  56  Str.-G.-B.).